Lohnangleichung für Gebäudereiniger

In der Verordnung heißt es weiter: Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Für iGZ-Tarifanwender gilt weiterhin, dass das Monatsentgelt spätestens zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird.
Im internen Bereich stellt der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. seinen Mitgliedern die ab Dezember 2020 geltenden iGZ-Entgelttabellen inklusive Branchenzuschlägen unter "iGZ-Entgelttabellen" bereit. (GB)