Zollverwaltung soll kontrollieren
Mit der Änderung des AÜG im April 2011 wurde die Möglichkeit geschaffen, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der entsprechenden Tarifvertragsparteien eine Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung in einer Rechtsverordnung des BMAS festzusetzen. Die Einhaltung der entsprechenden Arbeitgeberpflichten soll effektiv kontrolliert werden.
Effektive Kontrollen
Hierfür soll inhaltlich das aus dem Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) existierende Kontroll- und Sanktionssystem in das AÜG übertragen werden. Die Durchführung und Überwachung des AÜG bleibt zwar grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit, welche insbesondere für den Bereich der Erteilung, Verlängerung, Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 1 AÜG zuständig ist. Soweit es jedoch um die Einhaltung und Sanktionierung einer möglichen Lohnuntergrenze gemäß § 3 a AÜG geht, soll dieser Bereich in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen, da diese mit der Kontrolle von Lohnuntergrenzen aus dem Bereich des AEntG bereits vertraut ist. Zudem sollen die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 16 AÜG erweitert und die jeweiligen Bußgeldhöhen entsprechend dem AEntG angeglichen werden.
Übertrag
Das Gesetz überträgt somit das aus dem Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bekannte Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Im Anhang steht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zum Download.