Zeitarbeitskräfte namentlich benennen
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) brachte nicht nur Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay. Auch die Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten verändern den Arbeitsalltag in Zeitarbeitsunternehmen. Was es hier zu beachten gilt, erläuterte iGZ-Verbandsjuristin Judith Schröder im Fachmagazin „Wirtschaft Münsterland“.
Ziel des Gesetzgebers sei es, die missbräuchliche Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung durch Abschluss von Scheinwerk- und Scheindienstverträgen zu verhindern. Für die Vertragsparteien bedeute dies, dass die Überlassung von Zeitarbeitnehmern in dem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen sei, so Schröder. Außerdem müsse der Zeitarbeitnehmer, der beim Kunden eingesetzt werden soll, vor der Überlassung unter Bezugnahme auf den Vertrag namentlich benannt werden.
Konkretisierung auch rückwirkend
Die Bundesagentur für Arbeit vertrete dabei die Auffassung, dass die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht auch für vor dem 1. April 2017 geschlossene und danach fortgeführte Verträge gelte. „Es ist daher anzuraten, laufende Arbeitnehmerüberlassungen im Hinblick auf die Erfüllung dieser Pflichten zu überprüfen“, rät die iGZ-Verbandsjuristin. Soweit noch nicht geschehen, müsste die Überlassung als solche bezeichnet sowie die Konkretisierung des bereits überlassenen Mitarbeiters nachgeholt und dokumentiert werden.
Zeitarbeitnehmer informieren
Nicht zu vergessen sei, dass das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitnehmer darüber zu informieren habe, dass er als Zeitarbeitnehmer tätig wird. Es sei zu empfehlen, jeden Zeitarbeitnehmer hierüber vor jeder Überlassung zu informieren. Das soll nach Auffassung der BA selbst dann gelten, wenn er laut Arbeitsvertrag ausschließlich in der Zeitarbeit eingesetzt werde. (ML)