Zeitarbeitseinsätze im Werkverkehr zukünftig möglich
Das Güterkraftverkehrsgesetz sah bisher vor, dass im Werkverkehr die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge von eigenem Personal des Unternehmens geführt werden müssen. Nur im Krankheitsfall ist es Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen, sprich Zeitarbeitern, zu bedienen. Das jetzt verabschiedete neue Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes spricht nun davon, dass künftig im Werkverkehr auch Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden dürfen.
Hintergrund
Hintergrund ist die Marktzugangsverordnung (EG) 1072/2009. Nach dieser bedarf der Werkverkehr keiner Gemeinschaftslizenz und ist von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen. Dort wird der Einsatz von Zeitpersonal ausdrücklich als zulässig angesehen. Die deutsche Regelung wurde also nun folgerichtig an das geänderte Gemeinschaftsrecht angepasst. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 22. September 2011 das Gesetz angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 14.10.2011 ebenfalls zugestimmt.
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 neues Güterkraftverkehrsgesetz:
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
Begründung
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nimmt den Werkverkehr von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung aus. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist nicht nur der Einsatz von eigenem Personal, sondern auch der Einsatz von im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung überlassenem Personal zulässig. Damit ist auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die im Rahmen eines Überlassungsvertrags von einem Verleiher einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, im Werkverkehr möglich. Die deutschen Regelungen zum Werkverkehr werden an das geänderte Gemeinschaftsrecht angepasst. Eine Beschränkung, anderes als eigenes Personal nur im Krankheitsfall für die Dauer von vier Wochen einzusetzen, bedarf es nicht mehr.
BA-Geschäftsanweisung
Die Bundesagentur für Arbeit hat diese aktuelle Veränderung bereits in ihrer neuen Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG, Stand: Dezember 2011) vorweggenommen und dort ausgeführt:
1.1.4 Arbeitnehmerüberlassung und spezialgesetzliche Normen (S. 10):
(3) Der Inhaber einer Genehmigung für den Güterverkehr bzw. einer Erlaubnis für den Güternahverkehr Bedarf für die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere keiner Verleiherlaubnis nach dem AÜG, auch wenn diese Beförderung durch seine Arbeitnehmer vorgenommen wird und diese bei der Beförderung Weisungen der anderen unterliegen. Eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erstreckt sich aber nicht auf den Verleih von Kraftfahrzeugführern ohne Kraftfahrzeug. Das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Werksverkehr besteht nicht mehr.