Zeitarbeitsbetriebe dürfen Impfstatus von Personal erfragen
Personaldienstleistern in der Pflegebranche ist es erlaubt, den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden abzufragen, wenn sie "nicht nur ganz vorübergehend" in einer medizinischen Einrichtung tätig sind. Das bestätigte das Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage des iGZ. Die Regelung diene dem Schutz der vulnerablen Personengruppen in den Einrichtungen, erklärte ein Mitarbeiter des Ministeriums. Der Arbeitgeber sei durch die Abfrage in der Lage, die Beschäftigten je nach Impfstatus unterschiedlich einzusetzen Die Form des Arbeitsverhältnisses sei hierfür nicht relevant.
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit antwortete die Geschäftsstelle des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege, der Arbeitgeber könne im Interesse des Infektionsschutzes Beschäftigte je nach ihrem Impf- und Serostatus unterschiedlich einsetzen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, sei die Regelung dahingehend auszulegen, dass auch solche Arbeitgeber berechtigt seien, die Informationen über den Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten zu verarbeiten, die selbst zwar nicht in den Katalog des § 36 Absatz 1 und 2 IfSG fallen, aber ihre Beschäftigten in solchen Einrichtungen einsetzen.
Schutzzweck angemessen erfüllen
Weiter heißt es: "Um den Schutzzweck der Vorschrift angemessen zu erfüllen, müssen alle Personen davon erfasst sein, die nicht nur ganz vorübergehend in einem Unternehmen oder in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG tätig sind, und zwar unabhängig von der rechtlichen Form ihrer Beschäftigung." Dies gelte bereits für die Vorschrift des § 23a IfSG, an welcher sich die neue Regelung des § 36 Absatz 3 IfSG orientiere. In diesem Kontext habe der Gesetzgeber bereits im Datenschutzrecht klargestellt, dass Zeitarbeitnehmer nicht nur im Verhältnis zum Zeitarbeitgeber, sondern auch im Verhältnis zum Kundenunternehmen als Beschäftigte gelten (§ 26 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 BDSG).(GB)