Zeitarbeits-Mindestlohn: Die Frist läuft

Den Worten der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (Mindestlohn für Zeitarbeit unterzeichnet) folgen nun Taten: Mit der Veröffentlichung des Verfahrens zum Erlass einer Lohnuntergrenze (Mindestlohn in der Zeitarbeit) im Bundesanzeiger tickt jetzt die Uhr für die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen.

Solange können sich laut Anzeiger „Verleiher und Leiharbeitnehmer sowie Gewerkschaften und die Vereinigungen von Arbeitgebern“ dazu äußern. Diese Verordnung tritt dann am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anwendungsbereich

Weiter heißt es: Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.

Mindestentgelte

Dann gilt: Das Mindeststundenentgelt beträgt in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 31. März 2015 zunächst 7,86 Euro, vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2016: 8,20 Euro und vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016: 8,50 Euro. In den übrigen Bundesländern gilt vom Tag des Inkrafttretens an bis zum 31. März 2015: 8,50 Euro, vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2016: 8,80 Euro und vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016: 9,00 Euro. (WLI)