Zeitarbeitnehmer und Sozialversicherungsträger haben rückwirkend Ansprüche
Nach Überzeugung der Deutschen Rentenversicherung Bund, des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit ist die CGZP bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit nicht tariffähig. Das ergibt sich aus der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des Beschlusses.
Unwirksamkeit
Aus der Tarifunfähigkeit folgt, dass alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Tarifverträge haben die betroffenen Leiharbeitnehmer "Equal pay"-Ansprüche. "Equal pay" bedeutet so viel wie "gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Leiharbeitnehmer müssen genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie eingesetzt werden.
Equal Pay-Grundlage
Die "Equal pay"-Ansprüche sind Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber, die die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben beziehungsweise anwenden, sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auf Grundlage des "Equal pay"-Anspruches für ihre Beschäftigten Beiträge nachzuzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren. Das betrifft alle Beschäftigungszeiten seit einschließlich Dezember 2005. Für Beitragsansprüche, die die betroffenen Leiharbeitgeber nicht erfüllen, haften kraft Gesetzes auch deren Kunden.
Säumniszuschläge
Sollten die Leiharbeitgeber ihrer Verpflichtung bis zum 31. Mai 2011 nicht nachgekommen sein, werden Säumniszuschläge auf die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Dies gilt rückwirkend ab Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010. Ab Juli 2011 werden die Rentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen.
Für Fälle, in denen sich die Höhe der "Equal Pay"-Ansprüche nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln lässt, sind Vereinfachungslösungen denkbar. Solche Lösungen und entsprechende Handlungsempfehlungen für die Leiharbeitgeber könnten zwischen den betroffenen Akteuren vereinbart werden.
Stundung beantragen
Sofern betroffene Unternehmen vorübergehend in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten, sollten sie bei den zuständigen Krankenkassen (Einzugsstellen), beziehungsweise wegen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, die Stundung der Beiträge beantragen. Diese prüfen dann im Einzelfall, ob die Möglichkeit einer Stundung besteht. Voraussetzung ist, dass die Realisierung des Beitragsanspruchs durch ein Hinausschieben der Zahlung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus kann die Vollziehung von Beitragsbescheiden, die von den betroffenen Unternehmen mit Widersprüchen oder Klagen angefochten werden, in Härtefällen ausgesetzt werden.
Leistungsansprüche
Arbeitnehmer können laut Bundesagentur für Arbeit deshalb unter folgenden Voraussetzungen rückwirkend höhere Leistungsansprüche geltend machen:
- Auf das Arbeitsverhältnis muss ein Tarifvertrag der CGZP angewendet worden sein und die Arbeitnehmer müssen im Anschluss an diese Beschäftigung Arbeitslosengeld bezogen haben und - sie müssen infolge der Gerichtsentscheidung einen höheren Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und der Differenzbetrag muss vom Arbeitgeber nachgezahlt worden sein.
Antrag
Arbeitnehmer müssen die Überprüfung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann also schriftlich, mündlich, telefonisch (Telefonnummer 01801 555 111 - Festnetzpreis 3,9 ct/min, Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min), per Fax oder E-Mail eingereicht werden.