Grundlagen der Zeitarbeit
Zeitarbeit: Eine Branche mit klaren Regeln
Der gesetzliche Rahmen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zeitarbeit ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), einem Zeitarbeitnehmer und einem Kunden (Entleiher) gekennzeichnet. Der Zeitarbeitnehmer ist bei dem Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt, erbringt seine Arbeitsleistung aber beim Kunden.
Zeitarbeit ist seit 1972 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Dieses Gesetz enthält neben dem allgemeinen Arbeitsrechtspezifische Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, vor allem bezogen auf die Vergütung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht ist zudem über die EU-Richtlinie (EU-RL 2008/104 EG) zur Leiharbeit in einem europäischen Rechtsrahmen eingebunden.
Grundgedanke des AÜG ist der Grundsatz der Gleichstellung. Das bedeutet, Zeitarbeitnehmer haben während der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers (§ 8 Absatz 1 AÜG). Davon kann durch die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages abgewichen werden, soweit der Tarifvertrag in Bezug auf das Entgelt nicht die festgesetzten Mindeststundenentgelte (Lohnuntergrenze) unterschreitet (§ 8 Absatz 2 AÜG).
Im Vergleich zu einem „bilateralen“ Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weist die Arbeitnehmerüberlassung viele darüber hinausgehende Regeln auf. Im Folgenden werden die grundlegenden – nicht alle – gesetzlichen Vorgaben erläutert.


Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
So darf Zeitarbeit in Deutschland nur bei Vorliegen einer Erlaubnis betrieben werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Die Erlaubnis kann versagt oder entzogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn gegen Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsrecht verstoßen wird, wenn Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AÜG) oder wenn dem Zeitarbeitnehmer die ihm zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 AÜG).
Die Zeitarbeitsunternehmen werden von der Bundesagentur für Arbeit und dem Zoll auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften kontrolliert. Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften wie die Gewährung von tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen. Hinzu kommt ein umfassender Bußgeldkatalog, der Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vorsieht.
Höchstüberlassungsdauer
Die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt (§ 1 Absatz 1b AÜG). Das Gesetz ermöglicht hiervon abweichende Regelungen durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG). Tarifvertragsparteien können also eine längere Überlassungsdauer vereinbaren.
Bei der Zeitarbeit ist es gesetzlich angeordnet, dass zwischen dem eingesetzten Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen ein Arbeitsvertrag bestehen muss (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG). Vertragsketten (sogenannter Kettenverleih) sind insofern nach deutschem Recht ausgeschlossen.
Ver- und Entleiher haben Pflichten hinsichtlich der Dokumentation der Arbeitszeit (§ 17c AÜG) und tragen Verantwortung für den Arbeitsschutz (§ 11 Absatz 6 Satz 1AÜG).
Der tarifliche Rahmen: iGZ-DGB-Tarifwerk
Für Zeitarbeitnehmer in Deutschland gilt: Sie müssen grundsätzlich – auch in der Entlohnung – so behandelt werden, wie der vergleichbare Mitarbeiter im Einsatzbetrieb. Es sei denn, es kommt ein Tarifvertrag für die Zeitarbeit zur Anwendung. Eine solche tarifliche Regelung bildet aktuell die Grundlage für fast alle Zeitarbeitsverhältnisse, die es in Deutschland gibt. Laut Statistischem Bundesamt sind nahezu 90 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse in der Zeitarbeit tarifiert und unterliegen einem Tarifwerk.
Der iGZ hat mit den Gewerkschaften des DGB zuletzt 2019 das Tarifwerk für iGZ-Mitgliedsunternehmen neu verhandelt. Zum iGZ-DGB-Tarifwerk gehören unter anderem ein Entgeltrahmentarifvertrag mit der Definition der Entgeltgruppen sowie ein Entgelttarifvertrag mit den dazugehörigen Entgelttabellen.
Die Tarifspanne reicht von 10,88 Euro/Stunde (Entgeltgruppe 1) bis 23,72 Euro/Stunde für die höchste Entgeltgruppe (Entgeltgruppe 9) ohne Zulagen (Stand 01.04.2022). Im Manteltarifvertrag sind verschiedene, das Beschäftigungsverhältnis betreffende Aspekte, wie die Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub oder auch Jahressonderzahlungen geregelt.
Alle iGZ-Mitgliedsunternehmen müssen die iGZ-DGB-Tarifverträge anwenden, die durch die Branchenzuschläge, die im Folgenden erläutert werden, ergänzt werden. Zudem haben iGZ-Mitglieder sich dem iGZ-Ethik-Kodex verpflichtet, der wichtige Werte für die Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern der Branche festlegt.
iGZ-DGB-Tarifwerk
Branchenzuschläge
Es gibt Branchen, in denen gibt es spürbare Unterschiede in der Entlohnung zwischen Mitarbeitenden der Zeitarbeit und der sogenannten „Stammbelegschaft“ im Einsatzbetrieb. Für derzeit zwölf Branchen sind Branchenzuschlagstarife vereinbart worden. Je länger der Einsatz dauert, desto höher sind die Branchenzuschläge. Sie gleichen sich in sechs Schritten und binnen 15 Monaten an das Entgeltniveau im Einsatzbetrieb an und schließen so die „Tariflücke“.
Mindestlohn
Der Zeitarbeitsgrundlohn ist als Branchen-Mindestlohn allgemeinverbindlich, auch für Zeitarbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland überlassen werden. Dadurch wird Lohndumping effektiv ausgeschlossen. Entsprechend befindet sich auch die Entgeltstufe 1 des Tarifvertrags immer bereits auf Mindestlohnniveau oder höher.

Die wichtigsten rechtlichen sowie tariflichen Grundlagen haben wir in der Broschüre „Bausteine der Zeitarbeit“ zusammengefasst:
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Zeitarbeit
Ist Zeitarbeit nur etwas für Ungelernte?
Mit 54 Prozent ist die Berufsgruppe der Helfer zwar am stärksten vertreten, allerdings bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass 46 Prozent der Zeitarbeitnehmer in anderen Tätigkeitsbereichen eingesetzt sind.
Der Bereich der Höher- und Hochqualifizierten gewinnt rapide an Bedeutung. Dies gilt für Facharbeiter, Ingenieure und viele Spezialisten.
Wieviel Geld verdienen Zeitarbeitnehmer?
Wie oft wechselt der Einsatzort?
Das ist unterschiedlich und hängt von der Art der Tätigkeit ab. Manche Projektarbeiten dauern länger. Andere Tätigkeiten, zum Beispiel Krankheitsvertretungen, können kurzfristig beginnen und wieder enden.
Wichtig ist zu wissen, dass das Ende eines Einsatzes in der Regel nicht automatisch auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet.
Woran erkennt man ein gutes Zeitarbeitsunternehmen?
Wichtig ist das Vorliegen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitgliedschaft im iGZ begreifen wir als Qualitätssiegel. Nutzen Sie auch das Vorstellungsgespräch mit dem Personaldisponenten zum gegenseitigen Kennenlernen.
Achten Sie als Bewerber darauf, dass Ihre Kompetenzen richtig erfragt werden und auch Ihrer persönliche Situation Berücksichtigung findet.
Was ist, wenn ein Kundenbetrieb einen Zeitarbeitnehmer übernehmen möchte?
Das ist in den allermeisten Fällen kein Problem. Die Übernahme von Zeitarbeitnehmern in den Kundenbetrieb ist keine Ausnahme: Schon heute bleibt jeder dritte Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb „kleben“.
Nicht zuletzt deswegen spricht man oft von der „Brückenfunktion“ von Zeitarbeit.
Wie funktioniert Zeitarbeit?
Zeitarbeitnehmer werden – zumeist unbefristet und in jedem Fall sozialversicherungspflichtig beschäftigt – bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt.
Ihre Arbeit leisten sie dann in einem so genannten Kunden- oder Entleihbetrieb. Arbeitgeber ist jedoch das Zeitarbeitsunternehmen. Von dort erhalten die Arbeitnehmer auch ihren Lohn.
Zeitarbeit und nicht Leiharbeit oder Leasing
Wir als iGZ sprechen grundsätzlich von Zeitarbeit. Hierfür gibt es mehrere gute Gründe. Zum einen sollen negative Konnotationen, die von Kritikern mit dem Begriff Leiharbeit bewusst hervorgerufen werden, vermieden werden. Zum anderen ist der Begriff der Leiharbeit juristisch unzutreffend, denn „Leihe“ bezeichnet nach § 598 BGB den Vorgang, Gegenstände über einen gewissen Zeitraum unentgeltlich an jemand anderen zu dessen Nutzung abzugeben. Menschen sollten jedoch nicht zu Leihobjekten degradiert werden.
Das wird den Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern nicht gerecht, da sie wie andere Beschäftigte in Unternehmen auch für den Erfolg ihres Arbeitgebers verantwortlich sind.
In letzter Zeit liest man zudem häufiger den Begriff „Leasing-Angestellte" oder "Leasing-Kräfte“ in den Medien. Vor allem in Bezug auf die Pflegebranche. Der aus den USA stammende Begriff beschreibt das Vermieten von Wirtschaftsgütern, ohne dass das Gut als Eigentum erworben wird. In der Zeitarbeit arbeiten hingegen Menschen. Deswegen können sie auch kein Eigentum eines Leasing-Gebers sein oder gar zum Ablauf des Vertrags an einen Dritten weiterverkauft werden. Der iGZ distanziert sich deutlich von diesen Begriffen.
