Zeitarbeit ist nicht gleich Werkvertrag
Darin heißt es:
„Leider scheint vielen noch immer nicht bewusst zu sein, dass Zeitarbeit und Werkvertrag zwei völlig unterschiedliche Arbeitsformen sind. In dem Artikel „Landesregierung warnt vor üblen Methoden bei der Leiharbeit“ geht es aber überhaupt nicht um Zeitarbeit, wie die Überschrift erwarten lässt, sondern ausschließlich um Werkverträge.
Dabei sind beide Vertragsformen klar voneinander zu unterscheiden. Zeitarbeit bedeutet, dass ein Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch ein Zeitarbeitsunternehmen so im Kundenunternehmen eingesetzt wird, als wäre er direkt dort beschäftigt. In einer Fabrik zum Beispiel kommt die Zeitarbeitskraft zur Schicht, erfährt vom Produktionsleiter, an welcher Stelle er mitarbeiten soll und wird durch das Zeitarbeitsunternehmen in der Regel nach Stunden bezahlt.
Die Lohnuntergrenze ist fest im iGZ-DGB-Tarifvertrag festgeschrieben – es gibt in der Zeitarbeit also kein Lohndumping. Der Tarifvertrag und das Arbeitsrecht regeln außerdem auch alle weiteren Rahmenbedingungen. Somit sind Zeitarbeitskräfte komplett abgesichert – jeder Missbrauch ist eine Straftat. Der Branchenverband iGZ hat darüber hinaus noch einen Ethik-Kodex verabschiedet. Wer dagegen verstößt, verliert im Extremfall seine Mitgliedschaft im mitgliederstärksten Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche.
Bei einem Werkvertrag hingegen sieht die Welt ganz anders aus. Unternehmer holen sich in diesem Fall keine Mitarbeiter ins Haus, um Auftragsspitzen abzufedern. Bei einem Werkvertrag vergeben Unternehmer einen kompletten Produktionsschritt. Ein Subunternehmer übernimmt dann etwa das Lackieren der Autotüren. Für dieses „Werk“ bekommt der Subunternehmer einen festgelegten Betrag. Unter welchen Bedingungen er wiederrum dafür Arbeitskräfte einstellt, wie viele Stunden diese für welchen Lohn arbeiten müssen und wie mit Überstunden umgegangen wird, liegt im Ermessen des Subunternehmers. Hier kann es zu Missbrauch kommen, muss es aber auch nicht. Wenn sich eine Privatperson von einem Malerunternehmen den Gartenzaun streichen lässt, ist das vergleichbar auch ein Werkvertrag.“ (ML)