ZDF räumt „Unzulänglichkeiten“ ein
Die im Januar ausgestrahlte ZDF-Sendung „Nachgezoomt 2020“, die sich sehr kritisch mit der Zeitarbeit auseinandergesetzt hat, verstößt zwar nicht formell gegen die Programmgrundsätze des ZDF. Wohl aber weist der Beitrag „Unzulänglichkeiten“ auf. Das erklärte jetzt die Vorsitzende des ZDF-Fernsehrates, Marlehn Thieme, gegenüber dem iGZ. Hauptgeschäftsführer Werner Stolz und Kommunikationsleiter Marcel Speker hatten eine formale Programmbeschwerde gegen diesen Beitrag eingelegt und einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze gerügt. Der Beitrag sei nicht ausgewogen, verallgemeinere und lasse wichtige Informationen und Entwicklungen in der Zeitarbeitsbranche außer Acht, hatten Stolz und Speker unter anderem argumentiert.
Die Vorsitzende des ZDF-Fernsehrates räumte einige der Vorwürfe ein. Den Verstoß gegen die Programmgrundsätze wies sie allerdings zurück. So heißt es in dem Schreiben unter anderem: „Es kann vielleicht der Eindruck entstehen, dass für die gesamte Branche verallgemeinert wird. Einzelne zwischenzeitlich eingetretene Sachinhalte hätten aus Gründen der Aktualität sinnvollerweise dargestellt werden sollen.“ Mit dem zweiten Punkt war insbesondere der zwischenzeitlich erfolgte Tarifabschluss gemeint. Während der schwelende Tarifkonflikt noch Eingang in den Beitrag gefunden hätte, wurde über den zwischenzeitlichen Abschluss und die Entgeltsteigerungen einfach nicht berichtet. Letztlich machte die Vorsitzende des ZDF-Fernsehrates deutlich, dass die iGZ-Eingabe aber nicht folgenlos geblieben sei. So schrieb Thieme an Stolz und Speker: „Auch wenn Ihrer Beschwerde nicht stattgegeben wurde, bleibt eine gut begründete, inhaltlich fundierte Beschwerde im ZDF nicht ohne Wirkung.“ Sie stellte „Reaktionen in der redaktionellen Arbeit“ in Aussicht.
Formalisiertes Verfahren
Das Prozedere der Programmbeschwerde im ZDF ist sehr formalisiert. Eine Programmbeschwerde muss, wenn sie erfolgreich sein soll, immer den Verstoß gegen die Programmgrundsätze in den Fokus nehmen. Auf eine Programmbeschwerde muss der Intendant binnen einer vorgegebenen Frist antworten. Weist er, so wie es nun auch bei der iGZ-Programmbeschwerde der Fall gewesen ist, die Beschwerde zurück, kann ein Widerspruch gegen die Stellungnahme des Intendanten abgegeben werden. Dann muss sich der Fernsehausschuss mit der Beschwerde auseinander setzen und darüber abstimmen. Über das Ergebnis dieser Beratungen informiert dann die Vorsitzende des Fernsehrates in einem Schreiben.