Zahlreiche Fragen zum Verbot in der Fleischwirtschaft
Beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) steht der Mitgliederservice stets an oberster Stelle. Das gilt insbesondere auch für den Ausbau des digitalen Angebots nicht nur in Coronazeiten, und deshalb bot der iGZ jetzt erstmalig eine virtuelle Fragestunde zum Überlassungsverbot in Betriebe der Fleischwirtschaft an. Damit traf der Verband offenbar einen Nerv seiner Mitglieder – über 70 Unternehmen meldeten sich zur Premiere in Form eines juristischen Webinars an und hatten zahlreiche Fragen zur gesetzlichen Neuregelung.
Syndikusrechtsanwalt Eric Odenkirchen, Leiter des iGZ-Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht, führte zunächst in die Thematik ein und stellte die für die Arbeitnehmerüberlassung ab 1. April geltende Neuregelung vor. Vor allem stieß dabei das Überwiegensprinzip bei Mischbetrieben auf Interesse: Betriebe der Fleischwirtschaft seien solche, in denen überwiegend Fleisch geschlachtet, zerlegt oder verarbeitet werde. Maßgeblich sei die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr.
Geltungsbereich
Nicht vollständig sicher zu beantworten sei derzeit die Frage, ob selbständige Betriebsabteilungen, in denen Fleisch geschlachtet, zerlegt oder verarbeitet werde, auch unter den Geltungsbereich des GSA Fleisch fallen. Eine Betriebsabteilung sei ein vom Gesamtbetrieb räumlich, personell und organisatorisch abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolge. Das Merkmal der Selbständigkeit verlange eine nach außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck.
Tarifklausel
Wenn ein Tarif der Einsatzbranche die Überlassung von Zeitarbeitnehmern zulasse, sei eine Einsatzquote von acht Prozent des kalenderjährlich erbrachten Arbeitszeitvolumens erlaubt. Es dürften insgesamt nur 100 externe Einsatzkräfte beschäftigt werden. Eine Überlassung außerhalb des Bereichs des Schlachtens, Zerlegens und der Verarbeitung – etwa im Bereich des kaufmännischen Personals – sei aber nach wie vor möglich.
BMAS-Antwort
Beim Webinar rückte auch ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in den Fokus, in dem Staatssekretär Björn Böhning eine Reihe von gemeinsam gestellten Fragen der beiden Zeitarbeitgeberverbände beantwortete. Unter anderem reagierte er auf die Frage, ob die Kartonierung, also die Verpackung bereits verpackter Fleischprodukte, ebenfalls vom Verbot erfasst werde.
Kartonierung
Demnach umfasse die Verarbeitung laut § 6 Absatz 9 Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Verpackungstätigkeit in diesem Sinne sei nach Erachten des BMAS auch die Kartonierung von Fleischprodukten, mit der hergestellte Fleischprodukte versandfertig gemacht werden. Somit gehöre der Verpackungsvorgang zur Fleischverarbeitung als Teil des Produktionsprozesses dazu. Nach Abschluss des Produktionsprozesses erfolgende Tätigkeiten wie etwa die Weiterverbringung der versandfertigen Fleischprodukte in ein Zwischenlager seien von den Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes nicht umfasst.
Verfassungsrechtliche Prüfung
Dies stelle insgesamt allerdings lediglich die Auffassung des BMAS dar. Das sei aus Sicht des iGZ „unglücklich“, unterstrich Odenkirchen. Auf jeden Fall werde es zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung kommen, „denn das Gesetz entspricht nicht nur aus unserer Sicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen“, betonte der Referatsleiter. (WLI)