Wichtige Impulse dank Tarifautonomie
Dieser inhaltliche Vorsprung unterstreiche, dass das hohe Gut der Tarifautonomie unbedingt schützenswert sei, „denn alle wichtigen Impulse für die Branche gehen in erster Linie von den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft aus“, betonte Stolz.
Angleichung
Bis zum 1. Juni 2016 werden die Mindestlöhne in der Zeitarbeit auch im Osten auf 8,50 Euro angeglichen - damit entspricht die Branche den gesetzlichen Vorgaben: „Um in der Einführungsphase die Beschäftigungsneutralität des allgemeinen Mindestlohns abzusichern, gilt für Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Übergangsregelung. Bis zum 31. Dezember 2016 können diese Branchenmindestlöhne auch unterhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen“, lautet die vorgesehene gesetzliche Formulierung.
Ausnahmen
In der Vorlage heißt es außerdem: „Der Mindestlohn gilt nicht für Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Ebenso ausgenommen werden Arbeitnehmer, die zuvor langzeitarbeitslos gewesen sind für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit der Arbeitgeber einen Zuschuss nach § 88 SGB III, 16 oder 16e SGB II erhält.“
Arbeitszeitkonten
Die Thematik der Arbeitszeitkonten ist ebenfalls Gegenstand des Gesetzentwurfs: Laut Definition der Referenten könne verstetigtes Arbeitsentgelt auch bei schwankender Auftragslage und Nutzung von Arbeitszeitkonten genutzt werden. Dieses Konto müsse innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden. „Das Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein. Die entsprechende Regelung gilt nach unserem Verständnis ausschließlich für Arbeitnehmer, die lediglich den gesetzlichen Mindestlohn erhalten“, definierten die Autoren. Bestehende betriebliche oder tarifliche Zeitkontenregelungen bleiben, so der Entwurf, „hiervon nach unserem Verständnis des Gesetzes unberührt, wenn der Mindestlohn überschritten wird. Wir werden versuchen, über diese Frage eine schnellstmögliche Klärung herbeizuführen.“
Werkverträge
Bei Werkverträgen soll eine Schranke eingezogen werden: „Der Auftraggeber, der Werk- und Dienstleistungen an einen Vertragspartner vergibt, soll mit dafür haften, dass der Vertragspartner seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn gewährt. Insoweit wird das Gesetz stark dem Mindestarbeitsbedingungengesetz nachempfunden.“ (WLI)
Der komplette Entwurf steht im Anhang zum Download.