Wert der Tarifautonomie betont
Die Auswirkungen der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) thematisierte jetzt die Rheinische Post (RP) in einem Artikel und befragte dazu den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ).
Seit April gelte laut Gesetz eine Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten für Zeitarbeitnehmer: "Die Zeitarbeitnehmer müssen anschließend fest in den Kundenbetrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen", erklärte dazu Maren Letterhaus, stellvertretende Pressesprecherin des iGZ.
Längere Überlassung
Andernfalls habe der Zeitarbeitgeber sie abzuziehen. „Es sei denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung." Dann können Zeitarbeitnehmer auch über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus in einem Unternehmen beschäftigt werden.
Gleicher Lohn
In der Zeitarbeit gelte laut RP nun nach neun Monaten "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit". "Einen gesetzlichen Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Zeitarbeitnehmer, wenn sie neun Monate in einem Kundenbetrieb gearbeitet haben", erläuterte Letterhaus.
Branchenzuschläge
„Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt werden, diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Lohnsteigerung vor“, verwies sie auf die Tastsache, dass die Sozialpartner diese Problematik mittels Branchenzuschlagstarifen bereits vor fünf Jahren gelöst haben. Von diesen Zuschlägen profitieren, so die RP, insbesondere Zeitarbeitnehmer mit einer kürzeren Einsatzdauer. Laut Gesetz müssen die Betroffenen dann spätestens nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt erhalten.
Werkverträge
Auch bei der Abgrenzung von Zeitarbeit und Werkvertrag sah das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Probleme. Verträge zwischen Unternehmen konnten laut BMAS quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden, während tatsächlich Zeitarbeit praktiziert wurde. "Um zu verhindern, dass Zeitarbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden", betonte die stellvertretende iGZ-Pressesprecherin. "Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit." (WLI)