Weitere Regulierungen im Koalitionsvertrag
Besonders betroffen von den beabsichtigten Begrenzungen sind qualifizierte Zeitarbeitskräfte, die in länger dauernden Projekten eingesetzt sind. Problematisch ist die geplante Regelung auch für Unternehmen ohne Tarifbindung.
Equal Pay-Grundsatz
Die Koalitionspartner vereinbarten zusätzlich, dass die Beschäftigten in Zeitarbeit zukünftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammbeschäftigten der Entleihbetriebe gleichgestellt werden. Dieser Equal Pay-Grundsatz ist allerdings bereits heute im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthalten, wobei Betriebe von diesem Grundsatz abweichen können, wenn in der Zeitarbeitsbranche gültige Tarifverträge existieren und diese angewendet werden.
Branchenzuschlagstarifverträge
Außerdem sehen die geltenden Branchenzuschlagstarifverträge für Beschäftigte in Zeitarbeit bereits jetzt eine Gleichstellung beim Arbeitsentgelt nach Ablauf von neun Monaten vor. Damit ist die geplante gesetzliche Neuregelung für die Branchen, in denen tarifliche Branchenzuschläge durch die Zeitarbeitsunternehmen geleistet werden, als kritisch zu bewerten. Letztlich bedeutet das Vorhaben der Koalitionspartner einen massiven Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie.
Streikeinsatzverbot
Nach dem Willen der Koalitionspartner sollen Beschäftigte in Zeitarbeit nicht mehr in von Streik betroffenen Betrieben eingesetzt werden dürfen. Eine solche gesetzliche Regelung ist jedoch überflüssig, da ein Streikeinsatzverbot bereits im Tarifvertrag zwischen dem iGZ und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Einzelgewerkschaften beim DGB (vgl. § 12 des Manteltarifvertrages vom 17. September 2013) geregelt ist.
Über Zeitarbeit finden viele Menschen den Weg aus der Arbeitslosigkeit zurück in ein selbstbestimmtes und –finanziertes Leben. Deshalb muss die Rolle der Branche als Jobmotor gestärkt werden.