Weiterbildung und KuG: Zeitarbeit berücksichtigen
Zeitarbeitnehmer dürfen aufgrund der Corona-Krise, befristet bis zum 31.12.2020, Kurzarbeitergeld beziehen. Unabhängig davon und schon länger geplant steht nun die Neuregelung an, wonach der Bezug von Kurzarbeitergeld nochmal attraktiver gestaltet werden soll, wenn die Auszeit zur Weiterbildung der Mitarbeiter genutzt wird.
In diesem Fall sollen die außerhalb der aktuellen Krisenregelung vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge befristet bis 2023 zur Hälfte vom Staat übernommen werden. Die Bundesregierung rechnet in ihrem Gesetzesentwurf mit rund 2.000 Anwendungsfällen pro Jahr. Die Zeitarbeit soll von diesen Möglichkeiten jedoch weiterhin – über die bestehende Ausnahmeregelung in der Corona-Krise hinaus – ausgeschlossen bleiben.
Weichen auf Weiterbildung
Es geht der Bundesregierung dabei angesichts einer sich wandelnden Arbeitswelt alle Weichen auf Weiterbildung zu stellen. Im Fokus sollten dabei insbesondere die Zielgruppen am Arbeitsmarkt stehen, die es im Zuge der Digitalisierung besonders schwer haben. Hierzu erklärt iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz: „Der Ansatz, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer langfristig in der Umstellung auf die neue Arbeitswelt zu unterstützen ist richtig und erforderlich.
Sinnlose Nichtberücksichtigung
Es ergibt jedoch keinen Sinn, gerade eine Branche nicht zu berücksichtigen, die als flexibles Instrument insbesondere Menschen in Arbeit bringt, die besondere Integrationsprobleme haben. Wer es ernst meint mit dem Anliegen des Gesetzgebers, der darf die Zeitarbeitsbranche nicht vor den Weiterbildungs-Türen stehen lassen.“ Insgesamt kritisiert der iGZ die Ausnahme der Zeitarbeit von den Regelungen des Kurzarbeitergeldes: „Wir treten für eine grundsätzliche Gleichstellung der Zeitarbeit mit den anderen Branchen ein.“ (WLI)