Was ändert sich rechtlich in 2021?

2021 bringt einige rechtliche Änderungen: steigenden Mindestlohn, Verlängerung der Kurzarbeit und Neuerungen im Tarifvertrag. Die wichtigsten Änderungen für die Zeitarbeitsbranche gibt es hier im Überblick.

Auch Zeitarbeitsbetriebe können weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeitergeld beziehen - vorausgesetzt bis zum 31. März 2021 wurde vom Unternehmen Kurzarbeit durchgeführt.

Flächendeckender Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto und erneut am 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro brutto. Das Lohnniveau der Zeitarbeitsbranche liegt jedoch aufgrund des iGZ-DBG-Tarifvertrags bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche steigt ab dem 01.04.2021 auf bundesweit 10,45 Euro.

Mindestlohn Branchen

Auch für einzelne Branchen steigt der Mindestlohn: Für das Elektrohandwerk gilt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ein bundesweiter Mindestlohn von 12,40 Euro. In der Aus- und Weiterbildungsbranche steigt ab dem 01.01.2021 der Mindestlohn auf 16,68 Euro in Gruppe 1 und 17,02 Euro in Gruppe 2. Arbeitnehmer in der Abfallwirtschaft bekommen ab dem 01.10.2021 mindestens 10,45 Euro Stundenlohn. Für das Dachdeckerhandwerk gilt ab dem 01.01.2021 ein erhöhter Mindestlohn von 12,60 Euro für ungelernte und 14,10 Euro für gelernte Arbeitskräfte.

Ost-West-Angleichung der Tarifentgelte

Zum 1. April 2021 steigen die Tarifentgelte im Westen um 3 Prozent und im Osten durchschnittlich um 7,1 Prozent. Dadurch sind die Entgelte im Osten und Westen erstmals angeglichen. Mit Erhöhung der tariflichen Entgelte, steigt auch die „Basis“ für die Berechnung der Branchenzuschläge.

Jahressonderzahlungen

Unter bestimmten Bedingungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Diese Jahressonderzahlungen erhöhen sich abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Stichtag (30. Juni bzw. 30. November eines Jahres). 2021 ändern sich die Höhe und die Schwellenwerte bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Stichtag erhalten Arbeitnehmer (insofern alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind) folgende Sonderzahlungen:

Jahr

  2021

  2022

  2023

nach dem 6. Monat

  150 €

  180 €

  200 €

im 2. Und 3. Jahr

  200 €

  250 €

  300 €

ab dem 4. Jahr

  225 €

  325 €

  400 €


Eine Absenkung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung soll durch die Änderungen nicht erfolgen. Ein Arbeitnehmer, der bereits im Jahr 2020 einen Anspruch auf Jahressonderzahlungen in Höhe von 200 Euro brutto hat, behält folglich auch im Jahr 2021 einen Anspruch auf Zahlungen in mindestens dieser Höhe. Nur ein eventueller Mitgliedervorteil für Gewerkschaftsmitglieder, der erstmals 2021 besteht, kann in manchen Fällen zu einer etwaigen Absenkung der Jahressonderzahlung genutzt werden.

Dazu ein Beispiel: Aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit hatte ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds in Höhe von 300 Euro. 2021 betrüge der Anspruch aufgrund der Änderungen im iGZ-DGB-Tarifwerk nur noch 225 Euro. Das Niveau des Urlaubsgeldes fällt jedoch nicht unter die 300 Euro des Vorjahres, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft im Jahr 2021 einen Anspruch auf einen Mitgliedervorteil in Höhe von 150 Euro hat. Der Arbeitnehmer hat damit im Jahr 2021 einen Anspruch auf ein gesteigertes Urlaubsgeld in Höhe von 375 Euro.

Mitgliedervorteil

Der Mitgliedervorteil für Gewerkschaftsmitglieder besteht 2021 erstmals für Arbeitnehmer, die einer der acht DGB-Gewerkschaften angehören. Der Mitgliedervorteil für das Weihnachts- und Urlaubsgeld richtet sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers: Im Jahr 2021 auf jeweils 50 Euro brutto (nach dem sechsten Monat), 100 Euro (im zweiten oder dritten Jahr) bzw. 150 Euro (ab dem vierten Jahr der Betriebszugehörigkeit). In den folgenden Jahren wird auch der Mitgliedervorteil weiter ansteigen. Um den Mitgliedervorteil zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim Arbeitgeber stellen und nachweisen, dass er seit mindestens einem Jahr, bezogen auf den jeweiligen Stichtag einer Jahressonderzahlung, Mitglied einer der DGB-Gewerkschaften ist. Kurzfristig begründete Mitgliedschaften führen also nicht zu einem Anspruch auf ein höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Mehr Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer

Auch der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer steigt ab 2021. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beträgt dann: 25 Arbeitstage (im ersten Jahr), 27 Arbeitstage (im zweiten und dritten Jahr), sowie 30 Arbeitstage (ab dem vierten Jahr).

Weiterbildungsförderung vereinfacht

Das Förderverfahren für berufliche Weiterbildung im Rahmen des „Arbeit-von-morgen-Gesetzes“ wird für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht: Beantragt ein Unternehmen Förderungen für die Weiterbildung mehrerer Mitarbeiter, so reicht ein einzelner Antrag für mehrere Arbeitnehmer. (GB/SR)