Was ändert sich rechtlich in 2020?
Mindestlöhne, Datenschutz und Fachkräfteeinwanderungsgesetz: 2020 ändert sich einiges. Unsere iGZ-Rechtsexperten klären auf und geben Tipps fürs neue Jahr.
Mindestlöhne in der Zeitarbeit
Aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz ergibt sich die Verpflichtung für Zeitarbeitsunternehmen, für bestimmte Tätigkeiten Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren. Eine Übersicht hierzu ist unter https://www.ig-zeitarbeit.de/db-recht/258 abrufbar.
Eine relevante Änderung gibt es zum 1. Januar im Bereich des Elektromindestlohnes. Bisher haben Mitarbeiter einen Mindestlohn erhalten, die vom Tarifvertrag für das Elektrohandwerk erfasste Elektromindestlohntätigkeiten außerhalb des (Kunden-)Betriebes ausgeführt haben. Ab Januar 2020 kommt es darauf nicht mehr an. Anspruch auf den Elektromindestlohn haben somit auch Mitarbeiter, die Elektro(helfer)tätigkeiten direkt im (Kunden-)Betrieb ausüben.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz
Bereits im November hat es mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU Änderungen im Datenschutz gegeben.
- Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten kann nunmehr schriftlich oder elektronisch erteilt werden (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG).
Die Änderung erleichterte die Voraussetzungen, unter denen im Beschäftigungsverhältnis eine Einwilligung eingeholt werden kann. Da die Einwilligung elektronisch erfolgen kann, genügt es z.B., dass der Arbeitgeber sie als E-Mail abspeichert.
- Schwellenwert für Datenschutzbeauftragte
Die Grenze für die Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird von 10 auf 20 Personen erhöht. Unter anderem sollen damit kleine Unternehmen und Vereine entlastet werden. Auch wenn dieser Schwellenwert nicht erreicht wird: Das datenschutzrechtliche Schutzniveau wird damit nicht gesenkt.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz und andere Regelungen zur Beschäftigung drittstaatsangehöriger Beschäftigter
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat bereits vor seiner Verabschiedung große mediale Aufmerksamkeit genossen. Das Gesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft und soll den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten schaffen.
Da die Einreise nach Deutschland zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit steht, ändert sich für die Zeitarbeit mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wenig. Weiterhin ist es so, dass die Bundesagentur für Arbeit keine Zustimmung erteilt, wenn der Drittstaatsangehörige in der Zeitarbeit beschäftigt werden will. Es bleibt daher bei den alten Regeln: Personaldienstleister dürfen Drittstaatsangehörige überlassen, wenn das Aufenthaltsgesetz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt bzw. nicht verbietet oder aber die Bundesagentur für Arbeit keine Zustimmung zu erteilen hat.
Bereits zum 1. Januar 2020 tritt das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft. Das Gesetz gewährleistet Ausländern, die sich mit einem Duldungsstatus in Deutschland aufhalten unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren oder einer Beschäftigung nachgehen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist grds. auch eine Beschäftigung in der Zeitarbeit möglich.
Mindestlohn für Auszubildende
Ab dem 1. Januar 2020 haben Auszubildende Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung. Diese beträgt im 1. Ausbildungsjahr 515 €, wenn die Ausbildung zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2020 begonnen wird. In den weiteren Ausbildungsjahren steigt die Mindestvergütung jeweils um 18, 35 und 40 Prozent gegenüber dem Betrag aus dem 1. Ausbildungsjahr an.
Beginn Ausbildung |
1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr |
3. Ausbildungsjahr |
4. Ausbildungsjahr |
2020 |
515 € |
608 € |
695 € |
721 € |
2021 |
550 € |
649 € |
743 € |
770 € |
2022 |
585 € |
690 € |
790 € |
819 € |
2023 |
620 € |
732 € |
837 € |
868 € |
Sofern ein Tarifvertrag eine andere (auch: geringere) Mindestvergütung für Auszubildende vorsieht, gehen die tariflichen Regelungen vor. Für auszubildende Personaldienstleistungskaufmänner und -frauen existieren solche Regelungen nicht. Da eine gute Ausbildungsvergütung jedoch dem Zweck der finanziellen Unterstützung der Auszubildenden und der Gewährleistung von ausreichendem Fachkräftenachwuchs dient, empfiehlt der iGZ folgende Vergütung für PDK´ler:
Tarifgebiet |
1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr |
3. Ausbildungsjahr |
West |
877 € |
944 € |
1.032 € |
Ost |
802 € |
870 € |
956 € |
Ausblick Gesetzesvorhaben
Auf der Agenda des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht weiterhin die Umsetzung des Arbeit-von-morgen-Gesetzes. Anders als erwartet, wurden die geplanten Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz zur sachgrundlosen Befristung auf das nächste Jahr vertagt. Ebenso „ruhen“ die Pläne zum Kurzarbeitergeld. Abzuwarten bleibt weiter, ob und wie der Gesetzgeber auf die Ansagen des EuGH reagiert. Der Europäische Gerichtshof hatte im Mai entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet seien, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne. (JS)