Vorkasse entfällt bei Kinderkrankengeld

Der Bundestag hat am 14. Januar eine Änderung der Regelungen zum Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 in § 45 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V beschlossen. Rückwirkend ab 5. Januar sollen demnach Eltern für 20 Tage beziehungsweise Alleinerziehende für 40 Tage für jedes ihrer Kinder Kinderkrankengeld erhalten, wenn das Kind aufgrund von Schulschließungen oder eingeschränkten Betreuungsangeboten zuhause betreut werden muss. Treten die beschlossenen Änderungen in Kraft, müssen sich auch Zeitarbeitgeber umstellen.

Insbesondere Schulschließungen können nunmehr Kinderkrankengeldansprüche auslösen. Die Voraussetzungen hierfür überschneiden sich in weiten Teilen mit dem infektionsschutzrechtlichen Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dem Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2b SGB V Vorrang vor der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG einzuräumen.

Anspruch ausschöpfen

Ein Arbeitnehmer muss daher zunächst seinen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 SGB V voll ausschöpfen, bevor er eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhält. Gut für (Zeit-)Arbeitgeber: Anders als für den infektionsschutzrechtlichen Anspruch muss beim Kinderkrankengeld nicht arbeitgeberseitig in Vorkasse gegangen werden. Mithin entfällt hier das administrativ aufwändige Erstattungsverfahren. Das Gesetz soll Mitte nächster Woche in Kraft treten. (WLI)