Unterschiedliche Equal-Pay-Modelle erklärt

Premiere für Wolfgang Klausmeier: Erstmalig lud der Geschäftsführer des iGZ-Mitglieds at-work Fachpersonal in seiner Funktion als iGZ-Regionalkreisleiter für Ostwestfalen/Lippe zum Regionalkreistreffen in Bielefeld.

35 Mitglieder folgten der Einladung, um sich vor Ort unter anderem über die neuesten Entwicklungen der Zeitarbeitsbranche zu informieren. Nach der Begrüßung durch Klausmeier ergriff Syndikus-RA Julian Krinke, iGZ-Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht, das Wort. Im Fokus seines Vortrags standen gesetzliches und tarifliches Equal Pay sowie die Überlassungshöchstdauer.

Säulenmodell

Mit Blick auf die gesetzlich formulierte Gleichbezahlung verwies der Jurist darauf, dass Zeitarbeitnehmer nun ab dem zehnten Einsatzmonat das Arbeitsentgelt erhalten, das ein vergleichbarer Stammbeschäftigter des Kunden bekomme. Beim Bruttoentgeltvergleich zähle das Säulenmodell: Es werde ein Gesamtvergleich aller Bestandteile des Arbeitsentgelts zugrunde gelegt.

Equal-Pay-Zulage

Der Ausgleich einer eventuellen Differenz erfolge über die Equal-Pay-Zulage. Allerdings werde die im Kundenbetrieb geltende Vergütungssystematik nicht übernommen. Außerdem dürfe andererseits die Vergütung nach iGZ-DBG-Tarifwerk nicht unterschritten werden.

Branchenzuschlagstarife

Dem gegenüber stehe das tarifliche Equal Pay: Dabei sei das Vergleichsentgelt irrelevant. Basis für die Angleichung des Gehalts seien die Branchenzuschlagstarifverträge für elf Branchen. Eine Equal-Pay-Zulage wie bei der gesetzlichen Regelung werde nicht bezahlt, „und der Branchenzuschlag wird je geleisteter Stunde entlohnt“, erklärte Krinke. Die Berechnung erfolge auf Stundenwertbasis, nur die produktiven Stunden seien maßgeblich. Wegen der schwankenden Anzahl dieser produktiven Stunden müsse der Branchenzuschlag jeden Monat neu errechnet werden.

Begrenzung

„Der Branchenzuschlag ist auf die höchste Branchenzuschlagsstufe begrenzt. Beim TV BZ ME kann er beispielsweise nicht über 65 Prozent liegen. Das ist insbesondere bei Jahressonderzahlungen relevant“, erläuterte der iGZ-Jurist. Die Zusammensetzung des Entgelts sei folgerichtig anders als beim gesetzlichen Equal Pay. Insbesondere gebe es einen höheren Anteil an Zuschlägen im Arbeitsentgelt - und damit mehr Netto. Abschließend erklärte Krinke die Hürden der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer, die durch die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf 18 Monate festgelegt wurde. (WLI)

14.06.2022

Vortrag Julian Krinke

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Wolfram Linke


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