Umsetzung der Richtlinie begrüßt
In dem vom iGZ-Bundesgeschäftsführer RA Werner Stolz und der iGZ-Bundesvorsitzenden Ariane Durian verfassten Schreiben heißt es unter anderem: Der iGZ begrüßt, dass die Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 über die Leiharbeit so zügig in Angriff genommen wird. Auf diese Weise wird zeitnah ein europarechtskonformes deutsches Arbeitnehmerüberlassungsrecht und damit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Rechtsanwender geschaffen. Der deutsche Gesetzgeber unterstreiche damit die Bedeutung der Zeitarbeit als Flexibilisierungsinstrument für die Unternehmen und deren Möglichkeit, die Eingliederung in den Arbeitsmarkt für die Arbeitnehmer zu erleichtern.
Chance vertan
Es sei aber andererseits auch höchst bedauerlich, dass in der Richtlinie 2008/104/EG erneut die Chance vertan wurde, die Begrifflichkeiten in der Zeitarbeit neu festzulegen. Nun sollte wenigstens der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit ergreifen, sich endlich von den sachlich falschen und diskreditierenden Begriffen "Leiharbeit", "Leiharbeitnehmer", "Verleiher" und "Entleiher" zu trennen. Stattdessen sollten die Begriffe "Zeitarbeit", "Zeitarbeitnehmer", "Zeitarbeitsunternehmen" und "Einsatzunternehmen" verwendet werden.
Lohnuntergrenze
Außerdem regen die Vertreter des iGZ an, es solle zusätzlich ein neuer Paragraph 3a im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingefügt werden, der eine verbindliche "Lohnuntergrenze" und deren Festsetzungsmodalitäten normiert.
Und: Das für Zeitarbeitsunternehmen bestehende Verbot der Überlassung ins Bauhauptgewerbe (Paragraph 1b Satz 1 AÜG) könne aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht bestehen bleiben. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG seien Verbote und Einschränkungen von Zeitarbeit nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Stolz und Durian: "Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe des Allgemeininteresses ein solches Verbot notwendig machen. Auch die weiteren explizit erwähnten Rechtfertigungsgründe wie Schutz der Zeitarbeitnehmer, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz sowie das Funktionieren des Arbeitsmarktes liegen nicht vor."
In allen Bereichen eingesetzt
Insbesondere könne nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Zeitarbeitnehmer bei der Arbeit in einem Bauunternehmen besonders in ihrer Gesundheit gefährdet seien. Zeitarbeitnehmer seien in allen Bereichen eingesetzt und üben dort, wie die Stammmitarbeiter auch, Arbeiten mit unterschiedlichem Gefährdungsgrad aus. Der Entwurf sieht als neuen Versagungsgrund der Überlassungserlaubnis oder -verlängerung zudem die fehlende Verpflichtung des Kundenunternehmens zur Gewährung gleicher Zugangsmöglichkeiten für den Zeitarbeitnehmer zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten für die Zeit der Überlas-sung vor. Da § 3 als gebundene Entscheidung ausgeprägt ist ("ist zu versagen"), muss die Erlaubnis oder die Verlängerung verweigert werden, wenn diese Verpflichtung des Kundenunternehmens nicht gegeben ist.
Versagungsgrund abgelehnt
Der iGZ lehnt die Einführung eines solchen neuen Versagungsgrundes ab. Es handelt sich hierbei um eine Übererfüllung der Anforderungen, die die Zeitarbeitsrichtlinie zur Umsetzung an die Mitgliedsstaaten stellt. Die Richtlinie 2008/104/EG erwähnt keine solche Verpflichtung der Zeitar-beitsunternehmen. Nach Ansicht des iGZ sei es grundsätzlich richtig, die Verpflichtung im Hinblick auf den Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten bei den Kundenunternehmen zu verankern, die das Vorhandensein der Einrichtungen, deren Grenzen und Möglichkeiten besser beurteilen können.