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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Wolfram Linke
In seinem Urteil vom 14. September bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden kann. Diese sei auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber, also dem Zeitarbeitsunternehmen, unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.
Damit erteilte das BAG der Entscheidung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eine Absage und bestätigte die Ansicht der 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Im verhandelten Fall war ein Zeitarbeitnehmer für knapp 24 Monate überlassen. Im Unternehmen galt der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt unter anderem, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger wollte mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und dem Kundenunternehmen aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung verfassungswidrig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten, so das BAG, die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin verlängern. Die Regelungsermächtigung gestatte die Überlassungshöchstdauer abweichend verbindlich für tarifgebundene Kundenunternehmen und auch für Zeitarbeitsunternehmen sowie Zeitarbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankomme. Die gesetzliche Regelung sei laut BAG unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten halte sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis. Damit wird die bereits weit verbreitete Praxis, durch Kundentarifvertrag von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abzuweichen bestätigt.
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