Über Folgen der AÜG-Reform informiert

Angesichts der aktuellen Gesetzgebung zur Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) bietet der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) ab sofort bundesweit zahlreiche zusätzliche Mitgliedertreffen an.

iGZ-Verbandsjuristen informieren dabei über die am 1. April 2017 in Kraft tretenden Änderungen und geben Praxistipps. Den Auftakt bildete ein Mitgliedertreffen mit Teilnehmern aus Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern.

Kompromisse getroffen

„Der erste Gesetzesentwurf zur AÜG-Reform aus dem vergangenen Jahr war ein Testballon, der dementsprechend auch sehr schnell geplatzt ist“, warf iGZ-Verbandsjurist René Konjer einen Blick auf die Anfänge des Gesetzgebungsvorhabens. Unter Beteiligung der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und des iGZ hätten sich dann aber Kompromisse abgezeichnet.

Überlassung nicht unbegrenzt

Die Dauer der Überlassung werde auf 18 Monate begrenzt. Abweichungen seien allerdings durch Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen möglich, so der Jurist. Nicht tarifgebundene Unternehmen könnten eine maximale Überlassungsdauer von 24 Monaten festschreiben – wenn nicht eine längere Überlassungsdauer im Tarifvertrag vereinbart werde. Konjer: „Im Prinzip sind hier alle Formulierungen möglich.“ Allerdings solle es nicht unbedingt heißen, die Überlassung sei unbegrenzt möglich. Zu starke Abweichungen hätten dann doch eher geringe Aussichten auf Erfolg.

Berechnungszeitraum

Der iGZ-Jurist ging besonders auf Einzelfragen von Mitgliedern ein. „Wie lang sind 18 Monate genau?“, wollten die Mitglieder zum Beispiel wissen. „Gilt für die Berechnung der Unterbrechungszeiten dieselbe Grundlage?“ Und: „Wie definiert man überhaupt einen Einsatz?“ Konjer: „Die gute Nachricht ist, dass die Überlassungszeiten erst ab dem 1. April 2017 gerechnet werden“, erläuterte der Referent. Demnach seien 18 Monate frühestens am 22. September 2018 erfüllt.

Equal Pay

Beim Thema „Equal Pay“ erfolgte ein Hinweis auf den Gleichstellungsgrundsatz. Hierbei bestehe die entscheidende Änderung darin, dass die Grundlagentarifverträge der Zeitarbeit neuerdings nicht mehr dauerhaft zur Abwendung vom gesetzlichen Equal Pay genügten. Immerhin böten die Branchenzuschlagstarifverträge jedoch einen gewissen Spielraum für eine praxisgerechte Definition von Equal Pay, betonte Konjer.

Zeitarbeitsstudie vorgestellt

Christian Baumann, iGZ-Vorstandsmitglied (Bereich Arbeitsmarktpolitik) und Landesbeauftragter für Hamburg, präsentierte die Ergebnisse einer Umfrage seines Unternehmens. Mit Blick auf den Fachkräftemangel stellte er die aus Bewerbersicht zentralen Punkte beim Abfassen von Stellenanzeigen vor: Bewerber, so die Studie, achteten vor allem auf das Image des Arbeitgebers und interessierten sich für seinen Markterfolg. „Alle diese Dinge sollten wir in Zukunft positiver bewerben. Wir müssen den Stellenwert der Zeitarbeit für die Gesellschaft in Zukunft deutlich besser als bisher herausstellen“, resümierte das iGZ-Vorstandsmitglied. (BR)

 

Über die Autorin

Bettina Richter

Bettina Richter ist ausgebildete Redakteurin. Nach dem Studium der Anglistik, Politikwissenschaften und Romanistik an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster sowie High-School-Abschluss in den USA und Studiensemester in Frankreich sammelte sie Erfahrungen als Pressereferentin und Online-Redakteurin. Beim iGZ ist Bettina Richter für die Bereiche „PDK-Ausbildung“ und „Digitale Bildung“ zuständig. Im Rahmen der PDK-Azubi-Kampagne der Branchenverbände BAP und iGZ betreut sie den Instagram-Kanal @pdk_ausbildung.


Telefon: 0251 32262-172
E-Mail: b.richter@ig-zeitarbeit.de

Weitersagen