Tipps und Tricks für die tägliche Praxis

Wichtig sei es, die Unternehmensbekanntheit zu steigern und auf dieser Basis Bewerbungen auf offene Stellen zu generieren, nannte der Experte den Zeitarbeitsunternehmern einen Tipp für die tägliche Nutzung der sozialen Netzwerke. Dominant seien aber nach wie vor Jobbörsen und Karriere-Webseiten mit 87 Prozent Anteil, unterstrich Petry. Das seien die traditionellen Recruiting-Plattformen des Internets. Facebook und Xing allerdings folgen mit rund 65 Prozent dichtauf.

Fach- und Führungskräfte

In diesem Zusammenhang verwies Petry darauf, dass Fach- und Führungskräfte im Hinblick auf Arbeitgeberinformationen und Jobs in den sozialen Netzwerken aktiver seien als Studenten. Wichtig sei es, die Auftritte in den Social Media zu mischen, um möglichst viele unterschiedliche Zielgruppen zu erreichen und unterschiedliche Inhalte zu kommunizieren: „Ziel ist es, die richtigen Inhalte über die richtigen Kanäle zu kommunizieren“, betonte Petry.

Erste Tätigkeitsstätte

Das neue Reisekostenrecht stellte RA Stefan Sudmann, Leiter des iGZ-Referats Arbeits- und Tarifrecht, in einem zweiten Workshop vor. „Neuer Anknüpfungspunkt hierbei“, betonte Sudmann, „ist die erste Tätigkeitsstätte und nicht die regelmäßige Arbeitsstätte“. Dies sei die „ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“, erläuterte der Jurist. Die Neuregelung betreffe laut Sudmann auch Arbeitnehmer, die in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines Kunden tätig werden sollen.

Reisekostenpauschale

Neben den Voraussetzungen zum Reisekostenrecht präsentierte er unter anderem auch die Bedingungen für eine Reisekostenpauschale - für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte könne lediglich die Entfernungspauschale (30 Cent pro Kilometer) zeitlich unbegrenzt gezahlt werden. Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten seien eine „Auswärtstätigkeit“, so dass zeitlich unbegrenzt vollständige Fahrtkostenzuschüsse gezahlt werden können. „Das gilt sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt und ist steuer- wie auch sozialversicherungsfrei“, erklärte der Jurist.

Fördermittel

Über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Arbeitsmarktförderung informierte Kirstin Laukamp, iGZ-Referat Zeitarbeit und Qualifizierung, die Teilnehmer des dritten Workshops beim iGZ-Landeskongress in der Festung Marienberg. An erster Stelle sei hier die Weiterbildung geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU) zu nennen: Voraussetzung bei geringqualifizierten Arbeitnehmern seien ein Mindestalter von 25 Jahren, kein Berufsabschluss oder eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem nicht erlernten Beruf. Der Mitarbeiter müsse zudem freigestellt sein, um WeGebAU zu bekommen. Außerdem müsse die Maßnahme zertifiziert und zugelassen sein sowie außerhalb des eigenen Betriebes durchgeführt werden.

Neueinstellungen

Auch bei Neueinstellungen gebe es, so Laukamp, finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten: „Der Eingliederungszuschuss wird für die Eingliederung von Personen gewährt, deren Vermittlung erschwert ist. Die Entscheidung fällt jeweils die zuständige Arbeitsagentur oder das Jobcenter. Der Antrag muss vor der Einstellung gestellt werden“, nannte die Referentin die Voraussetzungen und das Procedere. Neben diesen Angeboten gebe es außerdem noch die Bildungsprämie und das Meister-BAföG (geregelt im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG), verwies Laukamp auf weitere Fördermittel auf dem Arbeitsmarkt. (WLI)