Textilbranche: Arbeitszeitkonto jetzt möglich

Der Mindestlohn für die Abfallwirtschaft ist in Kraft getreten. Auch Zeitarbeitskräfte, die in dieser Branche tätig sind, müssen demnach mindestens 8,94 Euro pro Stunde verdienen. Ab dem 1. Januar 2016 sind 9,10 Euro zu zahlen. Die Verordnung ist bis zum 31. März 2017 gültig.

Gestiegen ist zudem die Lohnuntergrenze der Fleischwirtschaft auf bundesweit 8,60 Euro. Die nächste Erhöhung folgt am 1. Dezember 2016 auf 8,75 Euro. Die Verordnung läuft bis Ende Dezember 2017. Nach der Änderung des § 8 Abs. 3 AEntG gilt folgende Grundregel: Der Mindestlohn ist auch dann zu zahlen, wenn branchentypische Tätigkeiten in einem Betrieb ausgeübt werden, der nicht der jeweiligen Mindestlohnbranche angehört.

Arbeitszeitkonto

Für die Textil- und Bekleidungsindustrie wurde der Entwurf einer Folgeverordnung veröffentlicht. Die Mindestlöhne verändern sich darin nicht. Neu aufgenommen sind aber Regelungen zum Führen eines Arbeitszeitkontos, wodurch es künftig möglich ist, Überstunden auf das Konto zu übertragen.

Datenbank Recht für iGZ-Mitglieder

iGZ-Mitglieder finden unter "Tarife & Recht" stets die aktuelle Übersicht zeitarbeitsrelevanter Mindestlöhne. Nicht-Mitglieder können sich hier über die vielfältigen weiteren Vorteile einer iGZ-Mitgliedschaft informieren. (ML)

Die 7. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst steht im Anhang zum Download.