Teilhabechancengesetz bietet viele Möglichkeiten
18,7 Prozent der Zeitarbeitnehmer kommen aus der Langzeitarbeitslosigkeit – die Branche steht damit auf Platz 1 in der Beschäftigung ehemals Langzeitarbeitsloser und ist ein echter Profi in Sachen Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Das neue Teilhabechancengesetz, das zum 1. Januar 2019 wirksam wurde, eröffnet auch der Zeitarbeitsbranche zusätzliche Möglichkeiten:
(Zeit-)Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II erhalten, wenn sie einen Arbeitnehmer aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen. Zur Zielgruppe gehören neben den über 25-Jährigen auch jene, die in mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
Antrag stellen
Schwerbehinderte und Arbeitnehmer mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. Die Förderung muss beim zuständigen Jobcenter vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber beantragt werden.
Basis Tariflohn
Die Förderung unterscheidet sich von früheren Regelungen durch die Dauer von bis zu fünf Jahren und die Höhe von bis zu 100 Prozent. Das gilt für alle Arbeitgeber unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche und Region. Der Zuschuss basiert entweder auf dem Tariflohn oder auf dem gesetzlichen Mindestlohn und sinkt ab dem dritten Jahr jährlich um zehn Prozentpunkte. Für notwendige Qualifizierungsmaßnahmen können dem Arbeitgeber 3.000 Euro pro Weiterbildung erstattet werden.
Coaching
Für Mitarbeiter, die länger als zwei Jahre arbeitslos sind, werden 75 Prozent Lohnkostenzuschuss sowie das Coaching gewährt. Ist jemand über 25 Jahre alt und bekommt seit über sechs Jahren ALG II-Bezüge, werden die Lohnkosten komplett übernommen und es gibt ebenfalls ein Coaching – allerdings wird je nach Ermessen entschieden. Mit dem Coaching soll das Arbeitsverhältnis stabilisiert werden. Weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten gibt´s beim iGZ-Landeskongress NRW am Dienstag, 19. Februar, ab 9.30 Uhr in Dortmund (11.30 Uhr, Forum 2: Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit - Clemens von Kleinsorgen, Fachbereich Arbeitsmarktpolitik). Programm und Möglichkeit zur Online-Anmeldung stehen unter „iGZ-Landeskongress NRW“. (WLI)
Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit sind gesetzlich definierte Begriffe. Als arbeitslos gilt, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitslos gemeldet hat und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht (§ 16 SGB III, §53a SGB II).
Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger durchgehend arbeitslos sind (§ 18 Abs.1 SGB III). Eine Dauer der Arbeitslosigkeit wird beendet, wenn die arbeitslose Person
− eine Beschäftigung von 15 Wochenstunden und mehr aufnimmt (unabhängig von der Beschäftigungsdauer),
− für mehr als 6 Wochen nichterwerbstätig abgemeldet oder arbeitsunfähig ist oder
− an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnimmt (ausgenommen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung).