Tarifverträge nicht mit Koalitionsvereinbarung aushebeln
„Leiharbeiter, die bei einem Einsatzbetrieb länger als nur vorübergehend tätig sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher. Kann die neue Bundesregierung Weichen stellen oder mutiert der Koalitionsvertrag zum Papiertiger?“, fragt der Autor in seinem Beitrag.
Vorübergehender Einsatz
Großes Manko sei der bewusste Verzicht des Gesetzgebers, bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung einen festen Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitnehmer und Einsatzbetrieb bei einem länger als vorübergehenden Einsatz vorzuschreiben. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sehe, so der Autor, keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Zeitarbeitnehmers vor.
Sanktionen
Nach Ansicht des BAG obliege die Auswahl möglicher Sanktionen dem Gesetzgeber und nicht den Arbeitsgerichten. Mögliche Option sei die im Koalitionsvertrag definierte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach neun Monaten.
Eigenständigkeit gestärkt
Geiling befragte dazu den Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), Werner Stolz. Er sieht die Eigenständigkeit der Zeitarbeit durch die jüngste BAG-Entscheidung gestärkt. „Indem das Bundesarbeitsgericht das vorinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart aufgehoben hat, stellte es klar, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann nicht mit dem Kundenunternehmen begründet wird, wenn die Überlassung nicht mehr vorübergehend sein sollte. Im Prinzip erfüllt die tarifierte Zeitarbeit bereits jetzt alle hehren Branchenziele, die nun in der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD stehen." Allerdings müsse bei der späteren gesetzlichen Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Neuregelungen für die Zeitarbeit beachtet werden, „dass bestehende Tarifverträge nicht ausgehebelt werden". (WLI)