Tarifverträge nicht mit Koalitionsvereinbarung aushebeln

Die weiteren geplanten Regulierungen der Zeitarbeit im Koalitionsvertrag der regierenden Parteien und deren Folgen beschäftigen derzeit auch die Medien – Redakteur Ralf E. Geiling beleuchtete in der aktuellen Lohn+Gehalt die Hintergründe unter anderem mit Blick auf die noch immer ausstehende Definition des Begriffs der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.

„Leiharbeiter, die bei einem Einsatzbetrieb länger als nur vorübergehend tätig sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher. Kann die neue Bundesregierung Weichen stellen oder mutiert der Koalitionsvertrag zum Pa­piertiger?“, fragt der Autor in seinem Beitrag.

Vorübergehender Einsatz

Großes Manko sei der bewusste Verzicht des Gesetzge­bers, bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung einen festen Arbeits­vertrag zwischen Zeitarbeitnehmer und Einsatzbetrieb bei einem länger als vorü­bergehenden Einsatz vorzuschreiben. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. No­vember 2008 über Leiharbeit (Leiharbeits­richtlinie) sehe, so der Autor, keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Zeitarbeitnehmers vor.

Sanktionen

Nach Ansicht des BAG obliege die Auswahl möglicher Sanktionen dem Gesetzgeber und nicht den Arbeits­gerichten. Mögliche Option sei die im Koalitionsvertrag definierte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach neun Monaten.

Eigenständigkeit gestärkt

Geiling befragte dazu den Hauptgeschäftsführer des Interessen­verbandes Deutscher Zeitarbeitsunter­nehmen (iGZ), Werner Stolz. Er sieht die Eigenständigkeit der Zeitarbeit durch die jüngste BAG-Entscheidung ge­stärkt. „Indem das Bundesarbeitsgericht das vorinstanzliche Urteil des Landesar­beitsgerichts Stuttgart aufgehoben hat, stellte es klar, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann nicht mit dem Kundenun­ternehmen begründet wird, wenn die Überlassung nicht mehr vorübergehend sein sollte. Im Prinzip erfüllt die tarifierte Zeitarbeit bereits jetzt alle hehren Bran­chenziele, die nun in der Koalitionsverein­barung von CDU/CSU und SPD stehen." Allerdings müsse bei der späteren gesetz­lichen Umsetzung der im Koalitionsver­trag vorgesehenen Neuregelungen für die Zeitarbeit beachtet werden, „dass be­stehende Tarifverträge nicht ausgehebelt werden". (WLI)