Tariföffnungsklausel gefordert
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei geregelt, dass Zeitarbeitsunternehmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen dürfen, wenn sie einen Tarifvertrag anwenden – und zwar „vollständig und in seiner dynamischen Entwicklung“. Schließlich sei ein Tarifvertrag ein Gesamtpaket aus Lohnansprüchen und weiteren Regelungen wie Arbeitszeitdauer oder Urlaubstagen.
Tarifvertrag bietet Transparenz
Gegenüber dem Gleichbehandlungsprinzip erleichtere die Anwendung eines Tarifvertrages nicht nur die Administrierbarkeit, sondern sorge auch für mehr Transparenz. Denn jeder Arbeitnehmer könne aus den Verträgen klar erkennen, was ihm zustehe. Das sei wesentlich schwieriger, wenn eine Zeitarbeitskraft in unterschiedlichen Unternehmen und/oder Branchen eingesetzt wird und sie jeweils mit vergleichbaren Mitarbeitern des Stammpersonals gleichgestellt werden müsse.
Erheblicher Eingriff
Wenn die Bundesregierung wie geplant eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und gesetzliches Equal Pay nach neun Monaten einführe, dann sei der Eingriff in die Tarifautonomie laut Kramer und Dreyer erheblich. Gerade ein gesetzliches Gleichbezahlungsprinzip nach neun Monaten der Überlassung überlagere die Vergütungsregelung in den Branchenzuschlagstarifverträgen. „Im Gegensatz zu einer Mindestlohnregelung ist ein gesetzliches Gleichbezahlungsprinzip ein besonders gravierender Eingriff in die Tarifautonomie, weil es nicht nur eine Untergrenze festschreibt, sondern ein ganzes Lohngitter und zusätzlich, je nach gesetzlicher Definition, auch noch weitere entgeltliche Bestandteile oder Arbeitsbedingungen“, erläutern die Zeitarbeitsexperten. Das betreffe den Kern tariflicher Betätigung.
Tariföffnungsklausel gefordert
Insofern bleibe nicht nur für die Zeitarbeit, sondern für die Wirtschaft insgesamt zu hoffen, dass solche Bestrebungen keinen Erfolg haben und es mindestens qualifizierte Tariföffnungsklauseln für die bestehenden tariflichen Branchenzuschlagsregelungen geben werde. (ML)