Tariflöhne Ost steigen zum 1. Januar

In der Zeitarbeitsbranche kommt das Christkind zweimal zur Bescherung: Zum 1. Januar 2019 steigen die Tariflöhne in der Entgeltgruppe 1 Ost von 9,27 Euro auf 9,49 Euro und in der Entgeltgruppe 2 Ost von 9,37 Euro auf 9,73 Euro. Damit sind die Entgelte in der Entgeltgruppe 1 erstmals bundeseinheitlich auf gleichem Niveau. Stunden, die erstmals für die Abrechnung des Monats Januar vom Arbeitszeitkonto abgebucht werden und zur Auszahlung kommen (Fälligkeit im Februar), sind mit dem aktuellen Tariflohn auszuzahlen.

Doch das ist längst noch nicht alles, was es im neuen Jahr an Änderungen für die Zeitarbeit zu beachten gilt: Zum 31.Dezember 2018 laufen die bisher geltenden, entsenderechtlichen Mindestlöhne der Aus- und Weiterbildungsbranche, sowie für Geld- und Wertdienste aus. Aktuell sind allerdings noch keine Entwürfe einer Folgeverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Ausschlussfristen

Weitere Besonderheiten, die hier zu beachten sind, wie z.B. Regelungen zur Verjährung und Ausschlussfristen sowie zur Fälligkeit, können iGZ-Mitgliedsunternehmen der Arbeitshilfe „Mindestlöhne“, nach dem Login im internen Teil der iGZ-Homepage abrufbar unter https://www.ig-zeitarbeit.de/db-recht/258 entnehmen.

Brückenteilzeit

Ebenfalls neu: Zum 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen einer „Brückenteilzeit“ zu reduzieren. Nach Ablauf kehrt der Arbeitnehmer automatisch zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Brückenteilzeit ist künftig in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Auch schon bisher konnte der Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Neu ist nun, dass er wieder in seine vorherige Arbeitszeit zurückkehren kann.

Teilzeitfalle

Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer in der „Teilzeitfalle“ stecken bleiben. Der Arbeitnehmer muss keinen bestimmten sachlichen Grund vortragen. Die Brückenteilzeit soll dem Flexibilisierungsinteresse der Arbeitnehmer dienen und befristete Teilzeit für einen bestimmten Zeitraum ermöglichen, um privaten Aufgaben und Interessen nachzugehen. Brückenteilzeit kann damit zum Beispiel für Eltern- oder Pflegezeit genutzt werden.

Urlaubsrecht

Zum Urlaubsrecht äußerte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im November und entschied, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Jahresurlaub nicht automatisch verlieren dürfe, nur weil er den Urlaub zuvor nicht beantragt habe. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, ihre Mitarbeiter an deren Urlaub zu erinnern. Jeder Mitarbeiter, der offene Urlaubstage hat, muss aufgefordert werden, den Resturlaub zu nehmen.

Konkrete Maßnahmen

Dabei muss er außerdem darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub sonst verfällt. Welche konkreten organisatorischen Maßnahmen an eine solche Aufklärung zu stellen sind, hat der EuGH allerdings nicht näher beschrieben. Weitere und ausführliche Informationen zu allen Änderungen und Neuerungen bietet der iGZ exklusiv für seine Mitgliedsunternehmen im internen Teil der Internetseite an. (WLI)