Tarifausschuss befürwortet Lohnuntergrenze
Die Erste Rechtsverordnung des BMAS über eine Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit war am 31. Oktober 2013 ausgelaufen. Geregelt ist die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a Abs. 2 AÜG).
Rechtsverordnung
Danach können die Tarifvertragsparteien der Branche dem BMAS gemeinsam vorschlagen, die von ihnen ausgehandelten Mindestentgelte durch eine Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) – bestehend aus den beiden großen Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit BAP und iGZ – hat dies zusammen mit den DGB-Gewerkschaften bereits getan und einen entsprechenden Antrag beim BMAS gestellt. Basis dieses Antrages ist der Mindestlohntarifvertrag zwischen BAP und iGZ einerseits und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit andererseits.
Mindestlohn
Im Mindestlohntarifvertrag hatten Arbeitgeber und Gewerkschaften festgeschrieben, dass ab dem 1. Januar 2014 ein Mindestentgelt in der Zeitarbeit von 8,50 Euro im Westen Deutschlands gilt. Der Osten erreicht dieses Lohnniveau in Stufen bis Mitte 2016.
Wirksames Zeichen
Sebastian Lazay, BAP-Vizepräsident und Mitglied der VGZ-Verhandlungskommission, begründete in der Sitzung des Tarifausschusses im BMAS den Antrag der Sozialpartner und stellte im Anschluss fest: „Mit der Einführung einer verbindlichen Lohnuntergrenze von 8,50 Euro setzen die Sozialpartner in der Zeitarbeit ein wirksames Zeichen, während ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland noch kontrovers diskutiert wird.“
Faire Löhne
Holger Piening, iGZ-Verhandlungsführer und stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender, macht deutlich, dass die Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit wichtig sei: „Wir wollen gute Zeitarbeit, die Menschen fair behandelt und angemessen entlohnt. Daher ist es richtig und wichtig, dass wir eigenständig als Branche eine Linie definieren, unterhalb der eine Entlohnung in der Zeitarbeit nicht möglich sein darf.“