Sudmann: „AÜG-Reform ist eine Rolle rückwärts“

Zwei Themen dominierten das Mitgliedertreffen des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) in Köln: Die Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay. „Es wird in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eingegriffen“, kommentierte Stefan Sudmann, iGZ-Referatsleiter Arbeitsmarkt- und Tarifrecht, die geplante Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Über 100 Teilnehmer nutzten das Angebot des iGZ sich über die anstehende Gesetzesänderung zu informieren.

Die hohen Teilnehmerzahlen bei den zusätzlich angebotenen Treffen verdeutlichen den großen Aufklärungsbedarf. „Ich habe Mitarbeiter, die arbeiten seit zwölf Jahren für mich, die wollen gar nicht woanders hin. Was soll ich dann tun?“, warf ein Mitglied aus dem Publikum in Bezug auf die Höchstüberlassungsdauer ein. „Der Mitarbeiter kann bei Erreichen der 18-Monatsgrenze noch bei anderen Kunden eingesetzt werden – nur diesen anderen Einsatz müssen Sie eben haben“, verdeutliche Sudmann das Problem für alle Beteiligten.

Rechtliche Feinheiten klären

Eine Höchstüberlassungsdauer habe es früher schon mal gegeben. „Der Gesetzgeber vollzieht hier eine Rolle rückwärts“, bedauerte Sudmann. Die komplizierten Berechnungsweisen erschweren den Zeitarbeitsunternehmern zusätzlich die Arbeit. Es würden mehrere Einsatzzeiten beim Kunden addiert, die drei Monate Unterbrechung müssten allerdings am Stück eingehalten werden. Viele rechtliche Feinheiten seien jedoch noch nicht abschließend geklärt. „Wir stimmen uns mit den anderen Verbänden, den Gewerkschaften und der Bundesagentur für Arbeit ab“, versprach Sudmann. „Wir wollen eine einheitliche Rechtsauslegung.“

 

Branchenzuschläge anwendbar

Auch in Bezug auf Equal Pay trafen die Gesetzesänderungen auf das Unverständnis der Teilnehmer. Der Gesetzgeber sieht tarifliches Equal Pay erst nach 15 Monaten vor, sofern Branchenzuschlagstarife angewendet werden. „Beim iGZ-Tarifvertrag werden die Gehälter mittels Branchenzuschlägen schon innerhalb von neun Monaten angeglichen“, erklärte Sudmann. Allein dieses Beispiel verdeutliche den mangelnden Sinn des neuen Gesetzes. Einzig einen Punkt sah Sudmann positiv: „Werden Zeitarbeitnehmer wider das Gesetz als Streikbrecher eingesetzt, zahlt der Einsatzbetrieb die Strafe – nicht das Zeitarbeitsunternehmen.“ (AA)