Streikumgehung widerspricht iGZ-Ethikkodex

„Werkverträge, die einzig zur kurzfristigen Umgehung von Streiks dienen, sind nicht mit dem iGZ-Ethik-Kodex in Einklang zu bringen.“ Das stellte der der iGZ-Bundesvorstand auf seiner Sitzung am 31. März 2015 in Frankfurt am Main angesichts der vorliegenden Streiklage in manchen Kundenbetrieben klar.

Der iGZ-Bundesvorstand macht damit deutlich, dass eine offensichtliche und kurzfristige Umgehung des tarifvertraglich mit den DGB-Gewerkschaften vereinbarten Einsatzverbotes bei legalen Streiks durch Werkverträge nicht dem Geist des iGZ-Ethik-Kodexes entspricht.

Strenge Trennung

Der Bundesvorstand hat überdies klargestellt, dass Werkverträge grundsätzlich ein notwendiger Bestandteil einer arbeitsteiligen Wirtschaft sind. Sie sind zudem sachlich streng von der Zeitarbeit zu trennen, da es sich um eine völlig andere Vertragsform handelt. Nach aktuellen Erhebungen des iGZ-Mittelstandsbarometers bietet mit 12,8 Prozent nur ein sehr kleiner Teil von iGZ-Mitgliedsunternehmen auch Dienstleistungen im Rahmen von Werkverträgen an.

Lohnuntergrenze

Für alle Mitgliedsunternehmen, die das tun, gilt nach wie vor zusätzlich der bindende Beschluss der iGZ-Mitgliederversammlung, dass die tarifliche Lohnuntergrenze der Zeitarbeit auch im Rahmen von Werkvertragsprojekten nicht unterschritten werden darf. Eventuelle Verstöße hiergegen können betroffene Mitarbeiter bei der unabhängigen Kontakt- und Schlichtungsstelle (Kontakt: www.kuss-zeitarbeit.de) melden.