"Starke Einschränkung der Zeitarbeit"
„Die geplante Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen zielt klar darauf ab, diese zeitlich einzuschränken, zu verteuern und komplizierter zu machen“, kritisierte Dr. Paul Albert Deimel, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Druck und Medien (bvdm), jetzt den aktuellen Gesetzentwurf zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen.
Demnach würden die neuen Regularien die Instrumente Zeitarbeit und Werkverträge stark einschränken. In einer Stellungnahme erklärt der bvdm weiter: Derzeit liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen vor.
Änderungsbedarf
Zwar hatte die Bundesregierung zuvor einige der auch durch den Bundesverband Druck und Medien (bvdm) geforderten Änderungen aufgegriffen. Nach wie vor bleibt aber erheblicher Änderungsbedarf, um Tarifautonomie und unternehmerische Flexibilität zu bewahren. Der bvdm kritisiert, dass der aktuelle Gesetzentwurf die Instrumente Zeitarbeit und Werkverträge stark einschränken würde.
Auftragsschwankungen
„Die geplante Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen zielt klar darauf ab, diese zeitlich einzuschränken, zu verteuern und komplizierter zu machen“, erläuterte der bvdm-Hauptgeschäftsführer. „Zeitarbeit ist auch in der Druck- und Medienindustrie notwendig, um Auftragsschwankungen oder Ausfälle von Arbeitnehmern flexibel kompensieren zu können. Werkverträge ermöglichen die Kooperation von Unternehmen mit unterschiedlichem Leistungsportfolio. Eine Überregulierung dieser Instrumente schadet Betrieben wie Beschäftigten gleichermaßen“, betonte Deimel.
Streikeinsätze
Hauptkritikpunkt des bvdm bleibe das geplante Streikeinsatzverbot für Zeitarbeitnehmer. Die Androhung von Bußgeldern bis 500.000 Euro für den Fall, dass ein bestreikter Betrieb die Produktion mit Zeitarbeitnehmern aufrechterhält, kritisiert der bvdm als verfassungswidrige, einseitige Parteinahme des Gesetzgebers in Tarifkonflikten zu Gunsten der Gewerkschaftsseite und fordert, diese Regelung ganz zu streichen.
Höchstüberlassungsdauer
Problematisch sei aus Sicht des bvdm ferner die geplante zeitliche Obergrenze, laut der Zeitarbeitnehmer nur noch maximal 18 Monate im gleichen Unternehmen eingesetzt werden dürfen. Diese sei deutlich zu kurz und behindere Arbeitgeber beim Auffangen von längerfristigen Fehlzeiten, etwa bei Elternzeit oder Krankheit eines Arbeitnehmers.
Rechtsunsicherheit
Mit Blick auf Kooperationen zwischen Unternehmen mittels Werkverträgen befürchtet der bvdm zunehmende Rechtsunsicherheit. Derzeit können Werkvertragsunternehmen noch die so genannte „Fallschirm-Lösung“ wählen, wobei in Fällen, bei denen die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Kooperation über Werkverträge schwierig ist, vorsorglich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorgehalten wird. Das solle in Zukunft nicht mehr möglich sein: Vereinbaren Unternehmen einen Werkvertrag, bei dem sich dann aber herausstelle, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handele, käme dann laut Gesetzentwurf ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb zustande. Dieses Risiko könne Kooperationen künftig stark behindern.
Equal Pay
Kritik übt der bvdm auch an der im Gesetzentwurf vorgesehenen Equal Pay-Regelung. Demnach sollen Zeitarbeitnehmer künftig nach neun Monaten Einsatz das gleiche Entgelt erhalten wie Stammbeschäftigte. Das werde eine Anpassung der Tarifverträge der Zeitarbeit und damit eine deutliche Verteuerung längerer Einsätze nach sich ziehen. (WLI)