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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
In der Verordnung heißt es weiter: Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Für iGZ-Tarifanwender gilt weiterhin, dass das Monatsentgelt spätestens zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird.Im internen Bereich stellt der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. seinen Mitgliedern die ab Dezember 2020 geltenden iGZ-Entgelttabellen inklusive Branchenzuschlägen unter "iGZ-Entgelttabellen" bereit. (GB)
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