Schlachthöfe: Verbot der Zeitarbeit keine Lösung

Der iGZ lehnt das von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) geplante Verbot von Zeitarbeit in Schlachthöfen als politischen Irrweg ab. Nach einem Beschlussvorschlag des Arbeitsministeriums für das so genannte “Corona-Bundeskabinett” am kommenden Montag solle künftig das Schlachten und die Verarbeitung von Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft “nur noch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des eigenen Betriebes zulässig sein”. Damit seien Werkvertragsgestaltungen und Arbeitnehmerüberlassungen nicht mehr möglich, heißt es in dem Begründungstext des BMAS.

Werkvertragskonstruktionen

“Dieses pauschale Verbot von Zeitarbeitseinsätzen ändert überhaupt nichts an den behördlich festgestellten Hygiene-Mängeln bei einigen Schlachthofbetreibern vor dem Hintergrund der Corona-Situation“, erklärte iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz. Bei den in der Fleischindustrie eingesetzten Fremdfirmen mit vor allem rumänischen und bulgarischen Arbeitskräften geht es auch nicht um Zeitarbeitspersonal, sondern um Werkvertragskonstruktionen, die völlig anderen gesetzlichen Regeln unterliegen. Die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland sieht demgegenüber allgemeinverbindliche Mindestlöhne vor, hat soziale Tarifstandards und klare gesetzliche Arbeitsschutzregeln. „Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ist gut beraten, für Missstände eine taugliche Lösung zu finden, aber nicht die Zeitarbeitsbranche durch ein sachfremdes Verbot in Mithaftung zu nehmen. Gegen Zahnschmerzen helfen ja auch nicht neue Schuhe“, so Stolz.

Schutz durch Grundgesetz

Auch Prof. Dr. Peter Schüren, Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht an der Universität Münster und Spezialist in rechtswissenschaftlichen Fremdpersonalfragen pflichtete dem iGZ-Hauptgeschäftsführer bei: „Angesichts der vom Gesetzgeber zu beachtenden EU-Richtlinie Zeitarbeit sowie den verfassungsrechtlichen Vorgaben sind sektorale Einsatzverbote der Zeitarbeit nur eine Ultima Ratio und hier äußerst fragwürdig. Denn in Deutschland sind arbeitsteilige Vorgänge durch das Grundgesetz geschützt. Natürlich müssen Arbeits- und Infektionsschutzregeln besonders in Pandemie-Zeiten streng eingehalten und kontrolliert werden und auch die Frage der Unterbringung muss hier ggf. einbezogen werden. Dies sei aber keine Frage von Zeitarbeits- oder Anstellungsverhältnissen in den Schlachthöfen.“ (WLI)