Rund 20 Prozent im Mai in Kurzarbeit

Im Mai waren rund 20 Prozent der Beschäftigten in Deutschland laut einer Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Kurzarbeit. Im Durchschnitt fielen bei den Betroffenen 58 Prozent der Arbeitszeit aus. Laut Bundesagentur für Arbeit (BA) belief sich der Anteil in der Zeitarbeitsbranche bei der letzten Abfrage auf über 37 Prozent. Bei knapp der Hälfte der Kurzarbeiter stockte der Arbeitgeber durch eigene Zahlungen das Kurzarbeitergeld auf.

Männer waren häufiger von Kurzarbeit betroffen als Frauen: 22 Prozent der Männer arbeiteten kurz und 19 Prozent der Frauen. Der Arbeitsausfall war dagegen bei den betroffenen Frauen mit 62 Prozent der Arbeitszeit höher als bei den betroffenen Männern mit 55 Prozent. 24 Prozent der Kurzarbeiter hatten einen Arbeitsausfall von 100 Prozent („Kurzarbeit Null“). Auch bei ihnen stockte bei fast jedem zweiten Betroffenen der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf.

Baden-Württemberg an der Spitze

Der Regionaldirektionsbezirk Baden-Württemberg war im Mai am stärksten von Kurzarbeit betroffen, gefolgt vom Bezirk Niedersachsen-Bremen. In beiden Bezirken war, so das IAB, etwa ein Viertel der Beschäftigten in Kurzarbeit. Ebenfalls relativ stark betroffen waren die Regionaldirektionsbezirke Hessen und Bayern mit etwa 22 und 21 Prozent. Rheinland-Pfalz-Saarland und Berlin-Brandenburg wiesen mit 18 und 17 Prozent einen etwas geringeren Anteil an Kurzarbeitern auf.

Home Office

Beschäftigte in Haushalten ab einem Netto-Haushaltseinkommen von 3.000 Euro monatlich waren seltener in Kurzarbeit. Das gleiche gilt für Beschäftigte, die die Möglichkeit hatten, von zu Hause zu arbeiten. Im Vergleich zu Beschäftigten mit einer abgeschlossenen Ausbildung waren sowohl Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung als auch Beschäftigte mit Hochschulabschluss weniger von Kurzarbeit betroffen. (WLI)


 
Der Gesetzgeber hat – befristet bis zum 31. Dezember 2020 – den Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht. Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate bezogen werden, unter bestimmten Umständen bis zu 21 Monaten. Außerdem wurde die Bezugshöhe zeitlich gestaffelt: Unter bestimmten Bedingungen kann Kurzarbeitergeld ab dem vierten und dem siebten Bezugsmonat ansteigen und bis zu 87 Prozent des letzten Nettolohns ausmachen.
Grundsätzlich können nur Betriebe mit Kurzarbeitergeld gefördert werden, in denen mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter tätig ist. Der Arbeitsausfall muss mindestens zehn Prozent der Beschäftigten mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent betreffen. Da Kurzarbeitergeld eine Leistung der Sozialversicherung ist, können es auch nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (und unter restriktiveren Bedingungen Auszubildende) erhalten. Seit dem 1. März 2020 sind auch Zeitarbeitnehmer anspruchsberechtigt.
Geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt bis maximal 450 Euro („Minijobber“), die keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind hingegen vom Bezug ausgeschlossen, auch wenn sie bei der Berechnung der Mindestanforderung „Arbeitsausfall“ berücksichtigt werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Soloselbstständige und Beamte. Deswegen beschränkt sich die Analyse auf Personen, die in der Befragung angeben, abhängig beschäftigt zu sein und mehr als 450 Euro zu verdienen.