Richtigkeitsgewähr der Tarifverträge respektieren

Zum 1. Oktober soll der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro angehoben werden, wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht. Zum ersten Referentenentwurf zum „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (MiLoEG)“ nahmen die beiden Zeitarbeitgeberverbände, der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) jetzt gemeinsam Stellung.

Darin heißt es unter anderem: „Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) setzen sich als Branchen-Sozialpartner nachdrücklich für die grundrechtlich geschützte Tarifautonomie ein und haben zusammen mit den DGB-Gewerkschaften Tarifwerke geschaffen, die die erforderliche Flexibilität in der Wirtschaft mit den berechtigten Sicherheitsbedürfnissen der Beschäftigten interessengerecht zusammenführen. Insoweit sollte der Gesetzgeber auch die „Richtigkeitsgewähr“ dieser Tarifverträge respektieren, die Normsetzungsprärogative der Koalitionen im Arbeitsleben akzeptieren und das Vertrauen der Beteiligten in die abgeschlossenen Tarifvereinbarungen nicht zerstören.“

Stabile Sicherheit

Die Tarifabdeckung in der deutschen Zeitarbeit liege bei 88 Prozent. Dies, so die Verbände, verdeutliche die hohe Attraktivität der Tarifverträge, wie sie auch Gesetzgeber und Bundesregierung ausdrücklich wünschen und einfordern. Von den Beschäftigten in der Zeitarbeit seien 56 Prozent in der Kategorie “Helfer” tätig, und 32 Prozent verfügen über keinen Berufsabschluss. Gerade diesen Gruppen werde mit autonom ausgehandelten, damit tragfähigen Tariflösungen eine transparente und stabile Sicherheit ihrer Arbeitsbedingungen geboten.

Besondere Rechtfertigung

Wenn der Gesetzgeber nun ein von ihm selbst geschaffenes System der Mindestlohnfindung ändern wolle, bedürfe der Eingriff in den Schutzbereich von Art.9 Abs.3 GG einer besonderen Rechtfertigung. Gerade aus Sicht der Zeitarbeitsbranche liege aber weder ein Marktversagen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts vor noch gebe es zwingende Gründe aus Sicht des Beschäftigtenschutzes.

Schonfristen

Die Entgelttarifverträge mit den DGB-Einzelgewerkschaften seien erstmalig zum 31.12.2022 kündbar. Insofern greife die Festsetzung des neuen gesetzlichen Mindestlohns auf zwölf Euro in diese durch Rechtsverordnung festgelegte Lohnuntergrenze und in die Lohnfindung während der Laufzeit der Tarifverträge ein. Zumindest müsse der Gesetzgeber den Sozialpartnern in der Branche schon im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichende Schonfristen einräumen, um die bestehenden Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche auslaufen lassen und dann anpassen zu können. Dies Instrumentarium sei bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes seinerzeit auch gewählt worden und habe sich bewährt. Das komplette Statement steht im Anhang zum Download. (WLI)

31.05.2022

iGZ-BAP-Stellungnahme Mindestlohn

Über den Autor

Wolfram Linke

Wolfram Linke ist seit Juni 2008 Pressesprecher des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Davor arbeitete er 18 Jahre lang als Redakteur bei einer Tageszeitung, bildete regelmäßig Volontäre aus, führte Praktikanten in die Welt des Journalismus ein und hielt zahlreiche Fachvorträge zum Thema Medien. Linke ist außerdem zertifizierter Online-Redakteur, Certified Microsoft Technology Associate (Windows und Netzwerke) und hat mehrere weitere Microsoft- sowie Adobe-Zertifikate. Seit März 2014 ist er Vorsitzender des Pressevereins Münster-Münsterland.


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