Rekordverdächtige Zahl von Gesetzesänderungen
Das AÜG regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern, die damit unter einen „Erlaubnisvorbehalt“ gestellt wird: Das Zeitarbeitsunternehmen, das die Zeitarbeitnehmer an ihre Kunden überlässt, bedarf einer behördlichen Erlaubnis, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Sie wird zunächst nur befristet erteilt. Nach dreimaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt, kann allerdings bei Versagungstatbeständen oder persönlicher Unzuverlässigkeit wieder entzogen werden.
Gleichstellungsgrundsatz
Das AÜG wurde 2002 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in wesentlichen Punkten geändert. Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben. Mit Blick auf die Zeitarbeitnehmerschaft wurde außerdem der Gleichstellungsgrundsatz im AÜG formuliert. Laut Gesetz müssen Zeitarbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden wie das Stammpersonal des Kundenunternehmens. Ein Tarifvertrag kann aber abweichende Regelungen zulassen. Damit sollten Qualität und Akzeptanz der Zeitarbeit erhöht werden. Die Änderungen traten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Weitere Änderungen
Seit der Einführung des AÜG gab es aber noch weitere Neuerungen: Zur Einführung des Gesetzes etwa betrug die maximale Überlassungsdauer drei Monate. Die Frist wurde später zunächst verlängert und schließlich ganz aufgehoben. Die Ursprünge sind auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen: Am 4. April 1967 verkündete das Gericht, die Erstreckung des staatlichen Arbeitsvermittlungsmonopols auf die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sei verfassungswidrig und ermöglichte damit die legale Arbeitnehmerüberlassung durch private Unternehmen.
Überlassungsdauer
Nach der AÜG-Einführung 1972 folgte am 1. Januar 1982 das Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Am 1. Mai 1985 wurde die maximale Überlassungsdauer von drei auf sechs Monate angehoben, zum 1. Januar 1994 nochmals auf neun Monate und am 1. April 1997 auf zwölf Monate verlängert. Zudem wurden die Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag sowie die Wiedereinstellung nach dem Ablauf von drei Monaten zugelassen und das Befristungsverbot gelockert. Anschließend folgte am 1. Januar 2002 wieder eine Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer – diesmal auf 24 Monate.
Befristungsverbot
Genau ein Jahr später, am 1. Januar 2003, fiel die zeitliche Beschränkung der Überlassungsdauer endgültig weg. Außerdem wurden das besondere Befristungsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und das Synchronisationsverbot aufgehoben. Das Überlassungsverbot im Baugewerbe wurde zu Gunsten der Überlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes gelockert. Der Grundsatz Equal Pay wurde in das AÜG mit der Öffnungsklausel für Tarifverträge aufgenommen. Auch wurde eine Verpflichtung der BA formuliert, in jedem Arbeitsamtsbezirk mindestens eine Personal-Service-Agentur (PSA) zur "vermittlungsorientierten Arbeitnehmerüberlassung" einzurichten.
Tarifverträge
Dann traten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter auf den Plan: Am 23. Februar 2003 schlossen die Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) und die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) den ersten Flächentarifvertrag in der Zeitarbeitsbranche ab. Vorher existierten nur vereinzelt Haustarifverträge. Ohne Abschluss wäre das Prinzip „Equal Pay – Equal Treatment“ am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Am 6. Mai 2003 folgte der Tarifabschluss zwischen der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e. V. (MVZ) und der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP). Danach, am 29. Mai 2003 unterschrieben die iGZ–Tarifkommission und die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit beim DGB ihren Entgelt-/, Entgeltrahmen-/, Mantel- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Zwei Monate später, am 22. Juli 2003 einigten sich BZA und DGB auf einen Manteltarifvertrag.
Mindestlohn
Am 1. Januar 2004 rückte das AÜG wieder in den Fokus: Die Begrenzung der Überlassungshöchstdauer wurde gestrichen, das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellungssperre wurden komplett gestrichen. Die Gleichbehandlungspflicht der Zeitarbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Betrieb des Kunden und die Abweichung von diesem Prinzip durch die Anwendung eines Tarifvertrages wurden formuliert. Am 1. Januar 2006 wurde die Verpflichtung der BA, in jedem Arbeitsamtsbezirk mindestens eine PSA einzurichten, wieder aufgehoben. Seit 30. April 2011 gilt die gesetzliche Regelung zur Einführung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohns (Lohnuntergrenze). Am 1. Dezember 2011 traten weitere Änderungen des AÜG in Kraft: Unter anderem wurden der Anwendungsbereich des AÜG auf nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erweitert und die Bestimmungen der EU-Vorgaben eingearbeitet. Mit dem 1. Januar 2012 wurde der Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche auf Basis einer Rechtsverordnung des BMAS rechtskräftig. (WLI)