Regelung wäre zusätzlicher Bürokratieaufbau
In einem Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist in Artikel 9 eine Verpflichtung des Kunden definiert, bei dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern die Arbeitszeit elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen. Dabei, so der Entwurf, werde die bestehende Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung von einer Wochenfrist auf eine Aufzeichnungspflicht am Tag der Arbeitsleistung verkürzt, wobei der Beginn der Arbeitszeit unmittelbar bei Arbeitsaufnahme aufgezeichnet werden müsse.
In einer Stellungnahme dazu äußert der iGZ, diese geplanten Regelungen seien ein zusätzlicher Aufbau von Bürokratie, der erhebliche Kosten für die Zeitarbeitsbranche und für die Zeitarbeit einsetzenden Betriebe verursache. Durch die Prüferfahrungen bezogen auf die Zeitarbeit sei das zudem nicht gedeckt. Die vorgenannten Änderungen im Gesetzentwurf stehen laut iGZ damit im Widerspruch zu allen im Koalitionsvertrag bekundeten Absichten eines Bürokratieabbaus.
Spannungsverhältnis
Auch stehe der Entwurf in diesem Zusammenhang in einem Spannungsverhältnis zu der Absicht, „auf zukunftsorientierte Rahmenbedingungen für einen wettbewerbsfähigen Mittelstand“ zu setzen. Im Gesetzentwurf werde eingeräumt, dass besonders kleinere Betriebe von den Kosten für die Einführung der elektronischen Zeiterfassung betroffen seien.
Dokumentationspflicht
Sofern der Gesetzgeber die Notwendigkeit sehe, in bestimmten Bereichen wie etwa der geringfügigen Beschäftigung die Anforderung an Zeiterfassungs- und Dokumentationspflichten zu erhöhen, müsse dies auch für die Zeitarbeit auf diese Bereiche begrenzt bleiben.
Schärfere Überwachung
Es sei auch nicht ersichtlich, warum eine im Regelfall sozialversicherungspflichtige, unbefristete Vollzeitbeschäftigung in der Zeitarbeit anders behandelt werden sollte als eine Direktanstellung beim Kundenunternehmen. Nicht erklärlich sei dabei insbesondere, warum die Zeitarbeit hier ungerechtfertigt einer schärferen Überwachung unterzogen werden sollte als ein fragwürdiger Drittpersonaleinsatz durch (Schein-)Werkverträge oder (Schein-)Selbstständige. Das komplette iGZ-Statement steht im Anhang zum Download. (WLI)