Reform des Reisekostenrechts

In den vergangenen Tagen häuften sich die Anfragen von iGZ-Mitgliedern zu der Reform. Deshalb erläutert Sudmann:

„Neuer rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob Reisekosten steuerfrei gewährt werden können, ist ab dem 1.1.2014 die ‚erste Tätigkeitsstätte‘. Als 1. Tätigkeitsstätte kommt auch das Zeitarbeitsunternehmen, also der Betrieb des Arbeitgebers, in Betracht. Wird das Zeitarbeitsunternehmen als 1. Tätigkeitsstätte festgelegt, was grundsätzlich zu empfehlen ist, so können für Fahrten zu den Einsatzbetrieben auch nach neuem Recht steuerfrei Reisekosten gezahlt werden.“

Ausführliche Informationen zu dieser Thematik stehen exklusiv für iGZ-Mitglieder im internen Bereich der Homepage.