Rechtsanwalt klärt Fragen zur SOKA-BAU
Mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sollte die Ungleichbehandlung von Zeitarbeitsbetrieben durch die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) enden. Wie sieht die rechtliche Lage für Betriebe nun aus? Rechtsanwalt Nicki Welchering beantwortete bei einer iGZ-Fragestunde die Anliegen der Mitglieder und stellte die aktuelle Situation dar.
Diskriminierung der Zeitarbeit
Wenn Mitarbeiter eines Zeitarbeitbetriebs gewisse Bautätigkeiten ausführen, müssen Beiträge an die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) gezahlt werden – unabhängig davon, ob im Baugewerbe gearbeitet wird oder nicht. Bis auf Personaldienstleister hatten Unternehmen unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Urlaubsentgelts. Im Dezember letzten Jahres entschied das BAG, dass dieser Anspruch auch für Zeitarbeitsbetriebe besteht. „Es wird wahrscheinlich noch etwas dauern, bis die SOKA-BAU sich dazu positioniert“, erklärte der Fachmann den Teilnehmenden.
Bedingungen für Erstattung
Man könne sich allerdings an den Regeln orientieren, die bereist für die anderen Unternehmen gelten: So muss vollständig und ordnungsgemäß gemeldet werden und ein ausgeglichenes Beitragskonto bei der SOKA-BAU bestehen – Verzugszinsen und Kosten eingeschlossen.
Lösungsansätze für Betriebe
Einige Fällen lege die SOKA-BAU zum Nachteil der zahlenden Unternehmen aus, berichtete Welchering aus der Praxis. Er empfahl, den Urlaub der Mitarbeitenden nicht am Ende einer Überlassung zu nehmen. Die Sozialkasse argumentiere in diesem Fall, dass die Urlaubszahlungen nicht mehr erstattungsfähig seien. Der Experte stellte weitere Lösungsstrategien vor und beantwortete Fragen der Online-Teilnehmer. Dabei ging er auf Einzelfälle der Mitgliedsunternehmen ein und gab seine rechtliche Einschätzung. (GB)