Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

So gehen Sie die Themen richtig an!

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit

Das iGZ-Video "Arbeitsschutz in der Zeitarbeit" erläutert kurz und kompakt die 4 wichtigsten Bausteine für Personaldienstleister. Auf dieser Seite wird genau erklärt, worauf Zeitarbeitsunternehmen achten müssen.

Wir orientieren uns dabei durchgängig an den 4 Bausteinen:

  1. Arbeitsschutz und Organisation
  2. Einsatz vorbereiten
  3. Einsatz durchführen
  4. Schulung

Die Downloads sind nachfolgend in den aufklappbaren Bausteinen 1 bis 4 zu finden. Sie enthalten neben detaillierten Erläuterungen zu den vier Bausteinen wichtige Links als Arbeitshilfen.

Arbeitsschutz lohnt sich mehrfach!

Arbeitsschutz ist die Basis für ein gesundes Unternehmen. Er führt zu zufriedenen Mitarbeitenden und sicheren Kundeneinsätzen. Die Qualität der Arbeit und die Leistungsfähigkeit der Arbeitskräfte bleiben gewährleistet.

  • Jeder verletzte Mitarbeitende ist einer zu viel! Arbeitsschutz dient dazu, die Zahl der Arbeitsunfälle zu reduzieren.
  • Arbeitsschutz hat finanzielle Auswirkungen! Weniger Arbeitsunfälle führen zu niedrigeren Beiträgen bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die Zeitarbeitsbranche hat in den letzten 15 Jahren ihre Beitragsbelastung spürbar senken können. Während 2006 die Gefahrklasse bei 10,66 lag, liegt sie für gewerbliche Zeitarbeitskräfte zurzeit bei 6,24. Weil sich der Beitrag aus der Gefahrklasse, der Entgeltsumme des jeweiligen Unternehmens und dem Beitragsfuß berechnet, hat dies bei gleicher Lohnsumme zu deutlich niedrigeren Beiträgen geführt.
  • Guter Arbeitsschutz ist ein Wettbewerbsvorteil! Wir haben einen Arbeitnehmermarkt. Unternehmen, die einen guten Arbeitsschutz leben, ihre Maßnahmen dokumentieren und nach außen tragen, haben einen Wettbewerbsvorteil. Eine sogenannte „AMS-Bescheinigung“ (Arbeitsschutz mit System) zeigt, dass ein Unternehmen großen Wert auf Arbeitsschutz legt und seine Arbeitnehmer in guten Händen sind. Ein guter Arbeitsschutz verbessert das Ansehen der Zeitarbeit und kann bewirken, dass Mitarbeitende Zeitarbeit als gute Wahl begreifen.

1. Arbeitsschutz und Organisation

Als Arbeitgeber ist der Personaldienstleister für den Arbeitsschutz und dessen Organisation verantwortlich. Er muss die gesetzlich vorgeschriebenen Fachkräfte und Hilfspersonen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes bestellen, beauftragen oder beschäftigen, obwohl auch der Kunde den Arbeitsschutz beachten muss. 

Das Zeitarbeitsunternehmen hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im Folgenden: Sicherheitsfachkraft, Sifa) zu bestellen. Den Umfang der Bestellung und der Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2. Als Betreuungsform sieht sie grundsätzlich die Regelbetreuung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann davon eine alternative bedarfsorientierte Betreuung durchgeführt werden.

Zur Sicherheitsfachkraft kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter ausbilden lassen. Er kann auch eine Fachkraft einstellen oder auf externe Fachkräfte zurückgreifen. Die Sicherheitsfachkraft hat gemeinsam mit dem Betriebsarzt die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu beraten und zu unterstützen.

Einen eigenen Betriebsarzt beschäftigt ein Personaldienstleister in der Regel nicht. Vielmehr beauftragt er externe Betriebsärzte und hat diese schriftlich zu bestellen, genauso wie dies bei den Sicherheitsfachkräften der Fall ist. Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge, die von der Eignungsuntersuchung abzugrenzen ist, ist auch in der Zeitarbeit von Bedeutung. Je nach Gefährdung kommt eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge in Betracht.

Auch in der Zeitarbeit kommt es regelmäßig zu Wiedereingliederungen. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Dabei soll ermittelt werden, mit welcher Unterstützung der Arbeitgeber eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermeiden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Neben der Sicherheitsfachkraft sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 SGB VII). Die Sicherheitsbeauftragten sind regelmäßig im Betrieb und daher aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis in der Lage in ihrem Arbeitsbereich spezielle Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen.

Zudem ist bei mehr als 20 Beschäftigten im Betrieb ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser setzt sich aus dem Unternehmer oder seinem Vertreter, dem Betriebsarzt, der Sicherheitsfachkraft, dem Sicherheitsbeauftragten und, falls ein Betriebsrat vorhanden ist, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern zusammen

Jeder Arbeitgeber muss in ausreichender Zahl Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern„ausbilden“. Kleine und mittlere Unternehmen müssen in der Regel fünf Prozent ihrer Beschäftigten zum Brandschutzhelfer ausbilden lassen. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann unter speziellen Voraussetzungen erforderlich sein.

Ersthelfer sind in der Ersten Hilfe ausgebildete Personen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten im Betrieb. Bei 2 bis 20 Beschäftigten ist ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen 5 Prozent - in sonstigen Bereichen in der Regel mehr - der Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet sein.

Mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) macht das Zeitarbeitsunternehmen dem Bewerber deutlich: Hier ist ein Unternehmen, bei dem Arbeitsschutz großgeschrieben wird. Eine AMS-Bescheinigung wird von der VBG im Rahmen des Prämienverfahrens mit mindestens 4.000 Euro unterstützt. Unternehmen, gerade auch aus der Zeitarbeit, können Online-Anträge für umgesetzte Präventionsmaßnahmen stellen und somit am Prämienverfahren der VBG teilnehmen. Alle prämienberechtigten Unternehmen, die Maßnahmen im Sinne des Prämienkatalogs nachgewiesen, den Prämienantrag fristgerecht (bis zum 11. Februar des Folgejahres) eingereicht haben und die weiteren formalen Kriterien erfüllen, erhalten eine Prämie pro Prämienjahr.

Durch das Prämienverfahren werden Unternehmen belohnt, die besondere unfallverhütende und gesundheitserhaltende Präventionsmaßnahmen umsetzen und damit Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren weiter reduzieren. Der Prämienhöchstbetrag pro Jahr beträgt 10.000 Euro zuzüglich eines Tausendstels der mit der Entgeltmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr gemeldeten Arbeitsentgelte der Versicherten (bei freiwillig Versicherten nach der Versicherungssumme), insgesamt höchstens 50.000 Euro. Pro Prämienjahr wird maximal eine Prämie pro Unternehmen gezahlt. Diese kann sich aus der Umsetzung einer oder mehrerer Präventionsmaßnahmen ergeben. Es ist daher ratsam, im Kalenderjahr getätigte Investitionen zu sammeln und den Antrag erst dann einzureichen, wenn im laufenden Jahr keine weiteren Investitionen in prämierbare Maßnahmen mehr getätigt werden. Die Höhe der Prämienzahlung ist für jede Maßnahme festgelegt und beträgt in der Regel 40 Prozent der Investitionskosten.

 

31.01.2023

Arbeitsschutz und Organisation

Die ausführlichen Informationen mit hilfreichen Links haben wir als Download für Sie zusammengestellt.

Nur mit Rücksicht auf einen möglichst ungehinderten Lesefluss erfolgt hier nicht die ausdrückliche Unterscheidung in verschiedene Personenbezeichnungen. Der iGZ legt großen Wert auf Gleichbehandlung, gemeint sind immer alle Geschlechter gleichermaßen.

 

 

 

2. Einsatz vorbereiten

Das Zeitarbeitsunternehmen und der Kunde müssen den Arbeitsschutz beachten (sog. doppelte Verantwortlichkeit nach § 11 Abs. 6 AÜG). Daher ist es wichtig, dass sich Personaldienstleister und Einsatzbetrieb bereits vor Beginn des Einsatzes der Zeitarbeitskraft über alle Aspekte des Arbeitsschutzes einig sind und dies vertraglich vereinbaren. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben für den Arbeitsschutz sollten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in der Arbeitsschutzvereinbarung oder in einer Anlage dazu festgelegt werden.

Die Unterweisung ist eine Säule des Arbeitsschutzrechts. Die Beschäftigten müssen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Sowohl der Personaldienstleister als auch der Kunde muss Unterweisungen durchführen.

Der Personaldienstleister muss eine Erst- oder Grundunterweisung, die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt, durchführen. Die Grundunterweisung wird durch eine tätigkeitsbezogene Unterweisung ergänzt. Diese bezieht sich auf die konkreten Einsätze. Sie ist Bestandteil der Einsatzvorbereitung.

Die tätigkeitsbezogene Unterweisung ersetzt nicht die arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen sind grundsätzlich vom Kunden durchzuführen. Dieser hat für die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb auch in Bezug auf Zeitarbeitskräfte einzustehen.

Eine Unterweisung hat unter anderem auch bei der Zuweisung einer anderen Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder Veränderungen in den Arbeitsabläufen, bei Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe oder nach Unfällen, Beinaheunfällen und sonstigen Schadensereignissen zu erfolgen.

Für eine ordnungsgemäße Unterweisung ist eine Besichtigung des Arbeitsplatzes beim Kunden erforderlich. Die bei der Besichtigung getroffenen Feststellungen sollten schriftlich dokumentiert werden. Bei regelmäßig wiederholten Besichtigungen lässt sich überprüfen, ob die eingeleiteten Maßnahmen wirksam sind oder weiterer Handlungsbedarf besteht.

Das Arbeitsschutzgesetz, alle darauf beruhenden Verordnungen und die Unfallverhütungsvorschriften sehen eine Beurteilung der Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz vor. Wird ein Arbeitsplatz neu eingerichtet, ändern sich die Bedingungen oder gibt es neue Erkenntnisse, muss eine neue Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Da der Kundenbetrieb den Arbeitsplatz besser kennt, ist er für die Gefährdungsbeurteilung vor Ort verantwortlich. Der Personaldienstleister sollte sie nachvollziehen können und eine Kopie der Gefährdungsbeurteilung zu seinen Akten nehmen. Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen, an der Arbeitsstätte und dem Arbeitsumfeld.

Es sollten alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Hat die Beurteilung ergeben, dass ein nicht akzeptables Risiko vorliegt, müssen Schutzmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos festgelegt werden. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Gefahren sind grundsätzlich an ihrer Quelle zu bekämpfen. Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber anderen Maßnahmen. Daraus ergibt sich folgende Maßnahmenliste:

Stufe 1: Beseitigung der Gefahrenquelle

Stufe 2: Beseitigung der Gefahr durch technische Maßnahmen

Stufe 3: Organisatorische Maßnahmen (räumliche und zeitliche Trennung von der Gefahrenquelle)

Stufe 4: Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Stufe 5: Verhaltensbezogene Maßnahmen

Jeder Betrieb ist auch verpflichtet, die psychischen Arbeitsbelastungen zu ermitteln.

Risiken und Gefährdungen sind im Rahmen einer Dokumentation schriftlich festzuhalten. Die Gefährdungsbeurteilung samt Dokumentation muss erstellt werden, bevor die Mitarbeiter beim Kunden eingesetzt werden (§ 3 Abs. 4 ArbStättV).

 

31.01.2023

Einsatz vorbereiten

Die ausführlichen Informationen mit hilfreichen Links haben wir als Download für Sie zusammengestellt.

Nur mit Rücksicht auf einen möglichst ungehinderten Lesefluss erfolgt hier nicht die ausdrückliche Unterscheidung in verschiedene Personenbezeichnungen. Der iGZ legt großen Wert auf Gleichbehandlung, gemeint sind immer alle Geschlechter gleichermaßen.

 

 

 

3. Einsatz durchführen

Besichtigungen der Arbeitsplätze beim Kunden sind Arbeitgeberpflicht. Regelmäßige gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätte sind für dieSicherheitskraftund fürBetriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschrieben (§§ 3,6, und 10 ASiG), auch um Arbeitsunfälle zu vermeiden. Dabei handelt es sich um Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Zu der versicherten Tätigkeit gehört auch die Instandhaltung von Arbeitsgeräten. Auch die Teilnahme an Betriebsausflügen oder an einer Betriebsfeier kann, eventuell sogar bei dem Kunden, zu einer versicherten Tätigkeit gehören.

Zu den versicherten Tätigkeiten gehört ebenfalls der unmittelbare Arbeitsweg. Sucht der Zeitarbeitnehmer vor oder nach der Tätigkeit bei dem Kunden das Zeitarbeitsunternehmen auf, wird der Mitarbeiter ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst sein. Sucht der Zeitarbeitnehmer es dagegen aus eigenen, nicht betrieblichen Gründen, unabhängig von der Tätigkeit bei dem Kunden auf, wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, ob der Mitarbeiter vom Versicherungsschutz erfasst ist.

Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, Arbeits- oder Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Bei Zeitarbeitnehmern hat sowohl das Zeitarbeitsunternehmen als auch der Kunde die Meldung vorzunehmen.

Einen Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der Unternehmer der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse innerhalb von drei Tagen melden. Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle sollte der Unternehmer umgehend melden.

Werden diese Fristen versäumt, kann es zu erheblichen Rechtsfolgen kommen. Neben nachteiligen versicherungsrechtlichen Folgen muss mit einem Bußgeld in Höhe von 2.000 EUR gerechnet werden, wenn der Unternehmer eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Nach einem Unfall sollte mit der Sicherheitsfachkraft besprochen werden, ob oder wie sich ein solcher Unfall künftig vermeiden lässt.

Die Regeln des Arbeitsschutzgesetzes gelten auch im Home-Office.

Sollte im Betrieb des Personaldienstleisters ein Betriebsrat existieren, stehen dem Betriebsrat zahlreiche Rechte beim Thema Arbeitsschutz zu. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass der Personaldienstleister die Unfallverhütungsvorschriften und alle Gesetze über den Arbeitsschutz durchführt. Ist es zu einem Arbeits- oder Wegeunfall gekommen, der der Unfallversicherung angezeigt werden muss, ist die Anzeige vom Betriebsrat zu unterzeichnen.

Auch dem Betriebsrat des Kunden stehen Rechte beim Thema Arbeitsschutz zu, wenn Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb tätig sind.

 

31.01.2023

Einsatz durchführen

Die ausführlichen Informationen mit hilfreichen Links haben wir als Download für Sie zusammengestellt.

Nur mit Rücksicht auf einen möglichst ungehinderten Lesefluss erfolgt hier nicht die ausdrückliche Unterscheidung in verschiedene Personenbezeichnungen. Der iGZ legt großen Wert auf Gleichbehandlung, gemeint sind immer alle Geschlechter gleichermaßen.

 

 

4. Schulung

Der iGZ hat auf dieser Website alles Wichtige zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit zusammengestellt. Die Berufsgenossenschaften halten ebenfalls viele Informationen, Merkblätter und andere Arbeitshilfen zum Thema Arbeitsschutz und dessen praktische Umsetzung bereit. Die VBG-Arbeitshilfen wurden zusammen mit dem iGZ entwickelt.

Der Verband baut für seine Mitglieder nach und nach ein Informations- und Schulungsprogramm zum Arbeitsschutz auf. 2023 startet der iGZ mit einem Online-Seminar zur rechtssicheren Umsetzung von Arbeitsschutz in der Zeitarbeit.

Wichtige Regelungen zum Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit". Es setzt europäisches Recht in nationales um und ist für fast jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber gültig. Ausgenommen sind nur Heimarbeiter, Angestellte in privaten Haushalten, Seefahrer oder Betriebszugehörige, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen.

Arbeitssicherheitsgesetz

Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (ASiG) regelt vor allem die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Arbeitsstättenverordnung

Die Verordnung über Arbeitsstätten oder Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergänzt das Arbeitsschutzgesetz um Mindestvorschriften. Werden sie eingehalten, sind die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter beim Betreiben und Einrichten von Arbeitsstätten gewährleistet. Auch für Baustellen gilt die Arbeitsstättenverordnung. Die Verordnung enthält unter anderem Anforderungen an Licht-, Klima- und Luftverhältnisse, Sanitärbereiche, Erholungsbereiche, weitere soziale Einrichtungen, den Nichtraucherschutz, und die Barrierefreiheit.

Betriebssicherheitsverordnung

Was die Arbeitsstättenverordnung für den Arbeitsplatz regelt, deckt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Arbeitsmittel ab. Es finden sich Regelungen über die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, die Arbeit mit sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen und ein umfassendes Schutzkonzept. Es gibt Mindestanforderungen, die Arbeitsmittel erfüllen müssen, um dem gesetzlichen Rahmen zu entsprechen.

Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschriften sind Teil des Sozialgesetzbuches. Die Kosten bei Arbeitsunfällen werden von der Öffentlichen Hand über die Unfallkassen getragen. Darum stellen die Unfallverhütungsvorschriften verbindliche Pflichten für Unternehmen und Versicherte dar. Die Vorschriften enthalten Maßnahmen, Einrichtungen und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz, Berufskrankheiten oder Gesundheitseinschränkungen, Anweisungen zum Verhalten der Beschäftigten zur Vermeidung von Unfällen, arbeitsmedizinische Maßnahmen und Voraussetzungen. Die Kontrolle und Durchsetzung der Unfallverhütung ist Sache der Berufsgenossenschaften. Die Unfallverhütungsvorschriften gehen Hand in Hand mit dem Arbeitsschutzgesetz und müssen von jedem Unternehmen erfüllt werden. Verletzung dieser Vorschriften kann zu erheblichen Rechtsfolgen führen (z. B. Bußgelder, Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, Prämiennachforderung). Die Berufsgenossenschaft kontrolliert in regelmäßigen Abständen die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften.

Nur mit Rücksicht auf einen möglichst ungehinderten Lesefluss erfolgt hier nicht die ausdrückliche Unterscheidung in verschiedene Personenbezeichnungen. Der iGZ legt großen Wert auf Gleichbehandlung, gemeint sind immer alle Geschlechter gleichermaßen.

AMS - Arbeitsschutz mit System

Am besten ist es, wenn ein Unternehmen Arbeitsschutz systematisch angeht. Mit dem Arbeitsschutzmanagementsystem „Arbeitsschutz mit System“ oder kurz AMS heben sich Unternehmen vom Wettbewerber ab und machen Bewerbern deutlich: Wir sind ein Unternehmen, bei dem Arbeitsschutz großgeschrieben wird! Der iGZ unterstützt zusammen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) das Konzept „Arbeitsschutz mit System“.

AMS wird von der VBG geprüft und bescheinigt. Die Prüfung und Bescheinigung selbst kostet seitens der VBG nichts. Allerdings muss bei der Erstellung des notwendigen Handbuchs eine Sicherheitsfachkraft zu Rate gezogen werden, die vergütet werden muss. Da die AMS-Bescheinigung insgesamt also nicht kostenfrei ist, wird sie von der VBG im Rahmen des Prämienverfahrens mit mindestens 4.000 EUR unterstützt.

Viele iGZ-Mitglieder haben das nachhaltige und praktikable Angebot bereits angenommen und profitieren von AMS.

Auf der Website der VBG stehen ein AMS-Leitfaden und weitere Arbeitshilfen zur Verfügung. Gerne helfen Ihnen auch die untenstehenden Ansprechpartner in der iGZ-Bundesgeschäftsstelle weiter.

Das Prämienverfahren der VBG für Zeitarbeit

Haben Sie im Laufe eines Kalenderjahres in Arbeits- und Gesundheitsschutz investiert? Bis zum 11. Februar eines jeden Jahres können Personaldienstleister ihre Investitionen für Präventionsmaßnahmen bei der VBG einreichen und Prämien erhalten.

Durch das Prämienverfahren werden Unternehmen belohnt, die besondere unfallverhütende und gesundheitserhaltende Präventionsmaßnahmen umsetzen und damit Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren weiter reduzieren.

Die Höhe der Prämienzahlung ist für jede Maßnahme festgelegt und beträgt in der Regel 40 Prozent der Investitionskosten. Seit dem 1. Juli 2022 können VBG-Mitglieder ganz einfach Online-Anträge für umgesetzte Präventionsmaßnahmen stellen und somit am Prämienverfahren teilnehmen.

Registrieren Sie sich, soweit noch nicht geschehen, bei „Meine VBG“, in dem Sie sich ein VBG Online-Konto einrichten. Anschließend können Sie unter dem Button „Prämien“ einen Prämienantrag stellen. Sie werden Schritt für Schritt durch das Verfahren der Antragstellung geleitet.

Lesen Sie im Prämienkatalog der VBG, was genau prämiert wird, und erfahren Sie mehr zum Prämienverfahren der VBG für Zeitarbeit.

iGZ-Kooperation mit der DAK-Gesundheit

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist gerade für kleine und mittelständische Unternehmen herausfordernd, weil es häufig an Wissen über Angebote und deren Umsetzung sowie an Personalressourcen fehlt. Der iGZ möchte helfen, diese Engpässe zu überwinden. Deshalb haben wir eine Kooperation mit der DAK-Gesundheit abgeschlossen, die eine unbürokratische Unterstützung ermöglicht. Die DAK-Gesundheit verfügt über ein breites und bundesweites BGM-Maßnahmenspektrum für Personaldienstleister, das sie dank unserer Kooperation iGZ-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung stellt. 

Ein innovativer Baustein der DAK-Kooperation ist die Topfit.App, die von iGZ-Mitgliedern mit dem eigenen Firmen-Logo gebrandet werden kann. Ein integrierter News-Feed ermöglicht es zudem, Neuigkeiten und Angebote modern zu transportieren und Mitarbeitenden die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren. Push-Benachrichtigungen sorgen dafür, dass Beschäftigte zeitnah informiert werden, wenn es Neuigkeiten im Feed gibt.

Hier erfahren Sie mehr zu unserer Kooperation.

Bei Interesse schreiben Sie uns an service@ig-zeitarbeit.de, Stichwort "DAK". Wir stellen gerne den Kontakt her.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Martin Dreyer

Hauptgeschäftsführer (kommissarisch)

Telefon: 0251 32262-122
E-Mail: dreyer@ig-zeitarbeit.de

Stefan Meurer

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Telefon: 0251 32262-180