Arbeitnehmerüberlassung
Wir helfen Ihnen dabei, alles Wichtige im Blick zu behalten.
Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die Aufsichtsbehörde für Personaldienstleister. Sie ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderlich ist, und überprüft regelmäßig die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers.
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Aktuelle Hinweise
01.08.2019
Fachliche Weisungen zum AÜG
Die Fachlichen Weisungen ermöglichen Rückschlüsse auf die Prüfpraxis der Agenturen für Arbeit und die Auslegung der gesetzlichen Regelungen im AÜG durch die BA.
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21.08.2019
Fachliche Weisungen (Änderungen)
In dieser Gegenüberstellung finden Sie sämtliche Änderungen der Fachlichen Weisungen im August 2019 im Vergleich zur früheren Fassung (01.04.2017).
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13.03.2023
Merkblatt für Leiharbeitnehmer (deutsch)
Das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit muss bei Abschluss des Arbeitsvertrags in der aktuellen Fassung ausgehändigt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
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08.08.2022
Merkblatt für Leiharbeitnehmer (englisch)
Das Merkblatt wird von der Bundesagentur für Arbeit nicht übersetzt. Der iGZ hat das aktuelle Merkblatt (Stand: 08/2022) in die englische Sprache übersetzen lassen.
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01.10.2021
Merkblatt zur Gebührenpflicht
In diesem Merkblatt erläutert die Bundesagentur für Arbeit die aus ihrer Sicht wichtigsten Informationen zur neuen Gebührenpflicht für Personaldienstleister.
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13.08.2021
Gebührenverordnung Zeitarbeit
Die Verordnung ist am 01.10.2021 in Kraft getreten und bildet die Grundlage für Gebühren und Auslagen, die von der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden.
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Equal Pay
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht als Grundsatz die Gleichstellung von Zeitarbeitnehmern bei allen wesentlichen Arbeitsbedingungen vor („Equal Treatment“).
Von diesem gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz kann durch einen Tarifvertrag der Zeitarbeit abgewichen werden. In der Regel erfolgt dies durch eine Inbezugnahme der iGZ-DGB-Tarifverträge im Arbeitsvertrag. Eine Abweichung durch Tarifverträge ist nicht möglich, wenn Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind (sog. Drehtürkonstellation).
Auch bei einer Abweichung durch einen Tarifvertrag besteht spätestens nach neun Monaten einer Überlassung an einen Kunden eine Gleichstellung beim Arbeitsentgelt („Equal Pay“), sofern kein Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Überlassung des Zeitarbeitnehmers zu berücksichtigen ist.
Nutzen Sie und Ihre Kunden die Fragebögen zur Ermittlung der Bestandteile des Equal Pay. Mit Hilfe des Merkblatts können Sie das konkrete Equal Pay für Ihre Mitarbeiter berechnen.
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Aktuelle Hinweise
18.04.2018
Fragebogen Equal Pay ("aufgeklappt")
In der "aufgeklappten" Version sind alle Fragen an den Kunden und die Erläuterungen direkt sichtbar. Die Fragen können nicht "zugeklappt" werden.
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07.06.2022
Fragebogen Equal Pay ("zugeklappt")
In der "zugeklappten" Version können die einzelnen Fragen an den Kunden und die Erläuterungen dieser Fragen bei Bedarf "aufgeklappt" werden.
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28.03.2018
Equal Pay und BZ (ab dem 16. Monat)
Mit Hilfe des Merkblatts kann das gesetzliche Equal Pay und der Branchenzuschlag ab dem 16. Einsatzmonat ("Deckelung II") ermittelt und berechnet werden.
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Überlassungshöchstdauer
Die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers an denselben Entleiher ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Eine Abweichung hiervon ist durch (Haus- oder Flächen-)Tarifverträge der Einsatzbranche möglich.
Nicht tarifgebundene Kunden können per Betriebsvereinbarung die tarifliche Regelung ihrer Branche vollständig zur Anwendung bringen. Im Tarifvertrag der Einsatzbranche kann entweder die abweichende Überlassungshöchstdauer unmittelbar geregelt oder die Festlegung den Betriebsparteien überlassen werden. Letzteres kann mit Vorgaben zur näheren Ausgestaltung verbunden sein. Wurden im Tarifvertrag keine Vorgaben gemacht und ist der Kunde nicht tarifgebunden, zieht das AÜG eine weitere Grenze bei 24 Monaten.
Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zur Überlassungshöchstdauer.
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Aktuelle Hinweise
23.06.2022
Allgemeine Informationen zur ÜHD
Allgemeine Informationen zur Überlassungshöchstdauer, unter anderem zur Fristberechnung und der Berück-sichtigung unproduktiver Stunden, finden Sie hier. Merkblatt aktuell in Überarbeitung.
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23.06.2022
Abweichende Überlassungshöchstdauer
In dieser Übersicht sind die Möglichkeiten zur Abweichung von der gesetzlichen ÜHD (18 Monate) durch Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen zusammengefasst. Übersicht aktuell in Überarbeitung.
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23.06.2022
ÜHD in der ME-Industrie
Hier finden Sie Informationen zur abweichenden Über-lassungshöchstdauer in der Metall- und Elektroindustrie nach den Tarifverträgen Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ). Merkblatt aktuell in Überarbeitung.
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23.06.2022
ÜHD im Elektrohandwerk
Informationen zur abweichenden Überlassungshöchst-dauer für Überlassungen an Kundenbetriebe des Elektrohandwerks finden Sie in diesem Merkblatt. Merkblatt aktuell in Überarbeitung.
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Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ergibt sich auch für Zeitarbeitsunternehmen die Verpflichtung, bestimmte Mindestlöhne anderer Branchen zu zahlen.
In einer Übersicht haben wir für jede relevante Branche die zu berücksichtigenden Besonderheiten (u.a. Höhe des Mindestlohns, dessen Fälligkeit und die Führung von Arbeitszeitkonten) zusammengefasst.
Daneben finden Sie hier alle Verordnungen für Mindestlöhne anderer Branchen und allgemeine Informationen zu Mindestlohnregelungen in der Zeitarbeit.
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Aktuelle Hinweise
02.05.2023
Übersicht zu Branchenmindestlöhnen
Hier finden Sie die auch für Arbeitnehmerüberlassungen zu berücksichtigenden Besonderheiten, die sich aus Rechtsverordnungen anderer Branchen ergeben.
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29.06.2022
Mindestlöhne nach dem AEntG
Hier finden Sie Erläuterungen zur Systematik des AEntG, zur Bestimmung einer Mindestlohnverpflichtung und zu typischen Fragen zur Umsetzung in der Praxis.
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27.12.2019
Mindestlohn Abfallwirtschaft
Alte Verordnung zum Mindestlohn für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (am 30.09.2022 außer Kraft getreten)
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30.01.2023
Mindestlohn Aus- und Weiterbildung
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen (gültig ab dem 01.02.2023 bis zum 31.12.2026)
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30.04.2021
Mindestlohn Bauhauptgewerbe
Alte Verordnung zum Mindestlohn im Baugewerbe (am 01.05.2021 in Kraft getreten, am 31.12.2021 außer Kraft getreten)
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28.12.2021
Mindestlohn Dachdecker
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn für das Dachdeckerhandwerk (gültig ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2023)
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11.12.2019
Mindestlohn Elektrohandwerk
Aktuelle Allgemeinverbindlichkeitserklärung zum Mindestlohn für die Elektrohandwerke (gültig ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2024)
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30.12.2021
Mindestlohn Fleischwirtschaft
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn in der Fleischwirtschaft (gültig ab dem 01.01.2022 bis zum 30.11.2024)
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27.09.2022
Mindestlohn Gebäudereinigung
Aktuelle Verordnung - mit Berichtigung - zum Mindestlohn in der Gebäudereinigung (gültig ab dem 01.10.2022 bis zum 31.12.2024)
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28.09.2021
Mindestlohn Gerüstbauer
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn für das Gerüstbauer-Handwerk (gültig ab dem 01.10.2021 bis zum 30.09.2023)
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27.04.2023
Mindestlohn Maler und Lackierer
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn für das Maler- und Lackiererhandwerk (gültig ab dem 01.05.2013 bis zum 31.03.2025)
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20.04.2022
Mindestlohn Pflege
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn für die Pflegebranche (gültig ab dem 01.05.2022 bis zum 31.01.2024)
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21.12.2022
Mindestlohn Sicherheitskräfte
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (gültig ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023)
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29.10.2021
Mindestlohn Steinmetze/Steinbildhauer
Aktuelle Verordnung zum Mindestlohn für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (gültig ab dem 01.11.2021 bis zum 30.09.2023)
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23.12.2022
Mindestlohn Zeitarbeit
Aktuelle Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (gültig ab dem 01.01.2023 bis zum 31.03.2024)
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Ausländische Mitarbeiter in der Zeitarbeit
Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in der Zeitarbeit wirft in der Praxis eine Reihe von Fragen auf. Für ausländische Arbeitnehmer bestehen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt Sonderregelungen.
In diesem Abschnitt können Sie in Erfahrung bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Arbeitnehmer in Deutschland in der Zeitarbeit beschäftigt werden dürfen.
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Aktuelle Hinweise
01.12.2022
Beschäftigung geflüchteter Menschen aus der Ukraine
In diesem Merkblatt werden Ihre Fragen zur Beschäftigung geflüchteter Menschen aus der Ukraine in der Zeitarbeit beantwortet.
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15.06.2022
Beschäftigung von Drittstaatlern
in der Zeitarbeit
In diesem Merkblatt werden die häufigsten Fälle des zustimmungsfreien Zugangs zur Erwerbstätigkeit von Drittstaatlern in der Zeitarbeit erläutert.
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Arbeitnehmerentsendung in das Ausland
Die Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland löst eine Reihe rechtlicher Fragestellungen u.a. im Bereich des Sozialversicherungsrechts, des Arbeitsvertragsrechts, des Arbeitnehmerüberlassungsrechts des Ziellandes sowie des Steuerrechts aus.
Zu unterscheiden ist zwischen Entsendungen in das europäische Ausland sowie in Drittländer. Auch ist zu unterscheiden zwischen einer Direktüberlassung und der sogenannten “Huckepack-Überlassung”.
Erste Antworten hierauf finden Sie in unserem Infoblatt zum Thema “Entsendung”.
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Aktuelle Hinweise
01.08.2022
Entsendung in das Ausland
Die ersten rechtlichen Fragen zu Überlassungen in das Ausland werden beantwortet, u.a. zum Aufenthalt, zu Steuern, zur Sozialversicherung und zum Arbeitsrecht.
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