Prüfpraxis der Aufsichtsbehörde erläutert

Bis ein Zeitarbeitsunternehmen die unbefristete Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bekommen kann, stehen mindestens drei Betriebsprüfungen an. Wie läuft eine solche Prüfung ab? Und worauf achtet die Bundesagentur für Arbeit dabei? Was hat sich seit Inkrafttreten der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geändert? Anke Eidner, Senior Expertin bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA), brachte beim 6. Potsdamer Rechtsforum Licht ins Dunkel.

Sie stellte den über 400 Teilnehmern des Potsdamer Rechtsforums gleich einen ganzen Katalog inhaltlicher Schwerpunkte vor, die bei einer Prüfung relevant sind. „Natürlich können wir nicht immer alles prüfen“, relativierte Eidner. Es komme hier auch immer auf die Art des Betriebs an. Neu im Katalog seien die Regelungen zu Equal Pay nach neun Monaten, zur Höchstüberlassungsdauer und zu den Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten. Auf diese ging sie im Vortrag näher ein.

Fachliche Weisungen

Grundlage für die Prüfung seien die fachlichen Weisungen, die die BA Ende März veröffentlichte. „Die Erstellung der fachlichen Weisungen war für uns eine echte Mammutaufgabe“, warb Eidner für Verständnis für das knappe Timing. „Ich weiß, dass wir mit der Veröffentlichung nur knapp vor Inkrafttreten der AÜG-Reform lagen. Aber die Erstellung war ein sehr langer interner Prozess für uns“, so Eidner.

Rahmenvertrag möglich

Wert legte die BA-Expertin auf die Tatsache, dass auch für alle Verträge, die vor dem 1. April abgeschlossen wurden, die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht gilt. Zeitarbeitsunternehmen seien verpflichtet, einen geeigneten Nachweis über die Konkretisierung aufzubewahren. In manchen Fällen sei es möglich, den Überlassungsvertrag als Rahmenvertrag über ein Arbeitskräftekontingent abzuschließen.

Unterbrechungszeiten

Mit Blick auf die Höchstüberlassungsdauer wies Eidner darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob eine Zeitarbeitskraft in Vollzeit oder nur an einigen Tagen in der Woche arbeite. Auch Urlaubs- und Krankheitszeiten hätten keine Unterbrechung zur Folge. „Der Einsatz dauert ganz normal weiter an“, erklärte sie. Wenn eine Überlassung nicht am Monatsanfang beginne und am Monatsende aufhöre, könne in Teilmonaten gerechnet werden. Dazu werde ein Monat mit 30 Tagen angesetzt. Zur Veranschaulichung stellte die Senior Expertin einige Fallbeispiele vor.

Equal Pay

„Die Regelungen zum Equal Pay werden uns in der Prüfpraxis zum ersten Mal am 1. Januar 2018 beschäftigen“, ging Eidner auf einen weiteren wesentlichen Punkt der AÜG-Reform ein. Die Fristberechnung würde denen zur Höchstüberlassungsdauer entsprechen. Auch hier würden die zu berücksichtigenden Überlassungszeiten addiert, bis neun bzw. 15 Monate erreicht würden. Das Zeitarbeitsunternehmen müsse in Erfahrung bringen, ob der Zeitarbeitnehmer eventuell bereits in der Vergangenheit beim gleichen Kundenunternehmen eingesetzt war.

Individuelle Fragen

Im Anschluss an ihren Vortrag nahm sich die Senior Expertin der Bundesagentur für Arbeit, Anke Eidner, viel Zeit für die Rückfragen der Kongressteilnehmer. (ML)