Vorlage an den EuGH zur Überlassungshöchstdauer

Verfasst von Dr. Guido Norman Motz
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem EuGH mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (15 Sa 1991/19) verschiedene Fragen zur Überlassungshöchstdauer vorgelegt. Es will vom EuGH wissen, wie der Begriff „vorübergehend“ des Art. 1 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie auszulegen ist und welche genauen Rahmenbedingungen für die Überlassungshöchstdauer und der Abweichung durch Tarifverträge (hier durch den TV LeiZ ME Berlin-Brandenburg) bestehen.