Überlassungszeit orientiert sich an Zeitarbeitnehmer
„Das Urteil der Zweiten Kammer bestätigt die iGZ-Verbandsposition, dass sich die Überlassungszeit auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz beziehen sollte. Erfreulicherweise gibt das Gericht auch weiterhin grünes Licht, von der Überlassungshöchstdauer durch Tarifverträge der Einsatzbranche abzuweichen“, kommentiert iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einer verhandelten Arbeitnehmerüberlassung über 55 Monate.

Im Fokus der Klage stand der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 genutzte Begriff „vorübergehend“, der sich nach Auffassung des Staatsanwaltes „jedoch nur auf die Zeiten der Überlassung des betreffenden Leiharbeitnehmers bezieht, nicht aber auf den Arbeitsplatz, auf dem er eingesetzt wird.“ Dieser Auffassung schloss sich der Gerichtshof an. Laut Urteil des EuGH können die Vorschriften der Unionsrichtlinien im Bereich des Arbeitsrechts auch durch allgemeinverbindliche Tarifverträge umgesetzt werden. Die Ausdehnung der im deutschen Gesetz vorgesehenen individuellen Überlassungshöchstdauer könne den Tarifvertragsparteien überlassen werden. (WLI)