Branchenrestriktionen aufheben
Bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, in der Fleischindustrie und im Bauhauptgewerbe gibt es verfassungsrechtlich zweifelhafte Branchenrestriktionen. Diese müssen aufgehoben werden.
Beschäftigungsverbot von Drittstaatsangehörigen aufheben
Eine der wichtigsten Strategien, um dem sinkenden Fachkräftepotenzial zu begegnen ist die gezielte Anwerbung und Rekrutierung von Akademikern und Fachkräften aus Drittstaaten. 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Trotz Anstrengungen blieb das Beschäftigungsverbot von Drittstaatsangehörigen in der Zeitarbeit bestehen. Zeitarbeitsunternehmen könnten hier einen entscheidenden Beitrag leisten, denn sie haben in der Auswahl, Betreuung und Qualifizierung ausländischer Fachkräfte viel Erfahrung gesammelt. Über 40 Prozent der Zeitarbeitnehmer besitzen einen ausländischen Pass. Diese Ungleichbehandlung der Zeitarbeitsbranche ist nicht zeitgemäß, verhindert eine effiziente Rekrutierung von Fachkräften und muss gestrichen werden.
Verbot der Zeitarbeit in der Fleischindustrie nicht gerechtfertigt
Zu Unrecht wurde die Zeitarbeit in der Fleischindustrie mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes ab April 2021 verboten. Auf Basis eines Tarifvertrags sind seitdem in der Fleischverarbeitung für tarifgebundene Unternehmen Einsätze zulässig, aber eingeschränkt. Die menschenverachtenden Zustände in den Schlachtbetrieben und Unterkünften, die 2020 bekannt wurden, hat der iGZ mehrfach scharf verurteilt. Mitgliedsunternehmen des iGZ und BAP haben im Mai 2021 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Die Klage wurde vom Bundesverfassungsgericht im Juli 2022 nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Rechtsfrage selbst ist damit keine Entscheidung ergangen. Die Fragen der Beschwerdeführenden bleiben somit offen und können künftig in einer Verfassungsbeschwerde gegen mögliche Gerichtsentscheidungen nach Karlsruhe getragen werden.
Überlassungsverbot im Bauhauptgewerbe nicht mehr zeitgemäß
Das Baugewerbe ist stärker vom Fachkräftemangel betroffen als die Industrie. Umso realitätsfremder wirkt das alte Verbot der Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe. Nach § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Überlassung von branchenfremden Unternehmen in das Baugewerbe für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig. Die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung haben sich grundlegend verändert. Deswegen muss das Überlassungsverbot gestrichen werden.