Pflege-Zeitarbeitskräfte haben Anspruch auf Testung

Pflegeeinrichtungen haben sich in der Coronakrise als besonders anfällig für Ansteckungen entwickelt – Bund und Länder reagierten und legten im Dezember 2020 eine Testpflicht für Pflegende dieser Institutionen fest. Dabei rückten auch die dort beschäftigten Zeitarbeitskräfte in den Fokus, und der iGZ fragte beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) an, ob auch eine Testpflicht für Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen existiere.

Darauf antwortete nun Bernd Kronauer, Leiter der Geschäftsstelle des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege: „Sofern Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen in Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind sie im Rahmen der durch die Coronavirus-Testverordnung und die Testkonzepte den Einrichtungen zustehenden Kontingente zu testen bzw. haben als asymptomatische (ohne erkennbare Symptome, d.Red.) Mitarbeitende einen Anspruch auf PoC-Antigen-Testung analog zum festangestellten Personal.“

Besondere Schutzmaßnahmen

Bund und Länder einigten sich für Alten- und Pflegeeinrichtungen auf besondere Schutzmaßnahmen. Der Bund soll laut Planung medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen und die Kosten für Schnelltests übernehmen. Das Personal in Alten- und Pflegeheimen soll mehrmals pro Woche verpflichtend getestet werden. Entsprechende Tests soll es möglichst auch bei mobilen Pflegediensten geben. In Regionen mit hohen Fallzahlen sollen Besucher in Heimen aktuelle negative Corona-Tests vorlegen müssen.

Kostenerstattung

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser können die Kosten für diese Tests entsprechend der Testverordnung beziehungsweise der Festlegungen des GKV-SV erstattet bekommen, bestätigt er denn auch. Die Bundesländer haben, heißt es in dem Schreiben weiter, landesrechtlich regelmäßige Testungen des Pflegepersonals in Pflegeeinrichtungen festgelegt (teilweise etwa in Berlin explizit auch für Zeitarbeitskräfte). „Nach Auskunft der Einrichtungsträgerverbände der Langzeitpflege werden Mitarbeitende der Zeitarbeitsfirmen in diese Testungen einbezogen“, erklärt der Geschäftsstellenleiter.

Direkte Erstattung nicht vorgesehen

„Zeitarbeitsfirmen gehören nicht zu den Unternehmen oder Einrichtungen, die nach Maßgabe der Testverordnung selbst Tests durchführen können (§§ 4 und 6 TestV) oder nach Maßgabe der Medizinprodukte-Abgabenverordnung Tests beziehen können (§ 3 Abs. 4a MPAV). Eine solche Ermächtigung würde aus unserer Sicht zu einer Vermengung und Unübersichtlichkeit von Zuständigkeiten und Erstattungsregelungen führen. Eine direkte Erstattung von Kosten, die Zeitarbeitsfirmen für die Durchführung von Tests entstehen, durch die Pflegeversicherung ist daher nicht vorgesehen“, betont er abschließend.

Fahrlässige Unterlassung

Bereits vorher hatten die beiden Zeitarbeitgeberverbände, BAP und iGZ, in einem gemeinsamen Statement gefordert: „Es ist nicht hinnehmbar, dass Kranken- und Pflege-Einrichtungen ihre Mitarbeiter und sogar die Besucher vor einem Betreten der Einrichtung engmaschig testen, dies aber bei Zeitarbeitskräften, die als Pfleger in die Einrichtung kommen, offensichtlich häufig unterlassen. Das ist mit Blick auf den Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus fahrlässig. Jetzt geht es darum, schnell eine gemeinsame praktikable Lösung der Akteure zu finden. Daher sollten die pflegenden Zeitarbeitskräfte, wie das Stammpersonal auch, direkt vor Ort in der Einrichtung vor Beginn ihres Arbeitseinsatzes getestet werden. Die Personaldienstleister unterstützen dabei gerne. Denn hier kann sich keine Seite ihrer Verantwortung entziehen. Die Gesundheitsbehörden sind aufgerufen das Prozedere aktiv zu unterstützen.“ (WLI

03.06.2022

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