Pflege-Mindestlohn ab 1. August 2010 ist offiziell
Er beträgt im Tarifgebiet West einschließlich Berlin 8,50 € und im Tarifgebiet Ost 7,50 € pro Stunde. Der Mindestlohn muss daher auch von Zeitarbeitsfirmen bezahlt werden, die Personal in Pflegebetriebe überlassen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen.
Nür überwiegend Pflege
Bei einer Überlassung in Betriebe, die überwiegend ambulante Krankenpflegeleistungen erbringen, gilt der Mindestlohn nicht. Darüber hinaus gilt der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nummer 1 bis 3 erbringen. Das ist Hilfe bei folgenden Tätigkeiten: Gemäß Nr. 1 der Regelung im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung; gemäß Nr. 2 im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung und gemäß Nr. 3 im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Die Qualifikation der Arbeitnehmer ist hierbei nicht entscheidend. Somit können sowohl angelernte Kräfte als auch Pflegehilfskräfte unter den Mindestlohn fallen, soweit sie überwiegend die oben genannten Tätigkeiten ausüben.
Hauswirtschaft nicht betroffen
Mitarbeiter, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ausführen, sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen. Auch Demenzbetreuer, Auszubildende und Praktikanten gehören nicht zu den betroffenen Berufsgruppen.
Zu beachten ist weiter, dass der Mindestlohn spätestens am 15. des Folgemonats fällig wird.