Pfändungsfreigrenze wird erhöht

Ab dem 1. Juli 2021 steigen die Pfändungsfreigrenzen leicht. Im Falle einer Pfändung bleibt somit ein höherer Anteil des Arbeitseinkommens unberührt. Die neuen Grenzwerte gelten auch für bereits laufende Pfändungen: Sollte ab dem 1. Juli noch nach den Pfändungsfreigrenzen 2019 gerechnet werden, bestehen Regressansprüche der Mitarbeitenden.

Die Pfändungsfreigrenze wird alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst. Die Regelungen in §§ 850c, 850f ZPO bezwecken, dass ein Teil des Arbeitseinkommens nicht im Wege der Zwangsvollstreckung der Pfändung unterworfen werden kann und so dem Schuldner und seinen Unterhaltsverpflichteten ein existenzsicherndes Minimum verbleibt. Die Pfändungsfreigrenze ist nach Anzahl der Unterhaltsverpflichteten gestaffelt. Je mehr Unterhaltsverpflichtungen bestehen, desto höher ist die Pfändungsfreigrenze. Unterhaltsverpflichtungen können dabei unter Eheleuten und Lebenspartnern, auch nach Trennung, sowie Verwandten in gerader Linie, wie (Groß-)Eltern, (Enkel-) Kindern, bestehen. Es ist dabei unverändert vorgesehen, dass maximal Unterhaltspflichten für fünf Personen die Freigrenze erhöhen. (WLI)

Eine Tabelle mit den pfändbaren Beiträgen in Abhängigkeit vom monatlichen Nettolohn findet sich auf der Homepage des Bundesanzeigers.