Nur eine Gewerkschaft pro Betrieb
Ziel des Gesetzentwurfs ist der Vorrang der Tarifeinheit gegenüber von Tarifkollisionen. Laut Tarifeinheitsgesetz solle künftig das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip gelten. Überschneiden sich Tarifverträge, gilt der Vertrag der Gewerkschaft, die im betroffenen Betrieb die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt.
Urteil
In der Erklärung der Bundesregierung heißt es weiter: Ein Betrieb – ein Tarifvertrag. Das galt bis zum Jahr 2010. Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde der Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben. Seitdem können konkurrierende Gewerkschaften für gleiche Beschäftigtengruppen verschiedene Tarifverträge abschließen.
Betriebsfrieden
Das kann den Betriebsfrieden stören. Denn der Wert verschiedener Arbeitsleistungen darf nicht daran gekoppelt sein, welche Gewerkschaft welche Schlüsselpositionen in einem Unternehmen vertritt. Tarifautonomie ist ein hohes Gut. Nach wie vor sollen die Tarifparteien eigenständig die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Beschäftigten sinnvoll ordnen und Tarifkollisionen vermeiden. Der Gesetzentwurf greift nicht in das Streikrecht ein. Im Streitfall entscheiden auch künftig die Arbeitsgerichte, ob ein Streik verhältnismäßig ist oder nicht.
Inhalte übernehmen
Minderheitsgewerkschaften bekommen zukünftig das Recht, Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen in einer Tarifauseinandersetzung zu unterbreiten. Erst dann kann der Arbeitgeber mit der Mehrheitsgewerkschaft verhandeln. Zudem besteht nach der Verhandlung die Möglichkeit, die Inhalte des Tarifvertrags der größeren Gewerkschaft zu übernehmen. (WLI)